PKH für Zwangsvollstreckung Begründung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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TH-NR
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#1

16.07.2015, 09:39

Hallo,

habe vollstreckbare Ausfertigung meines Titels an das Zwangsvollstreckungsgericht übersandt und gebeten, dem Mandanten gem. § 119 II ZPO PKH zu bewilligen. Jetzt bekomme ich eine Verfügung vom Gericht, dass PKH wohl aufgrund der pers. u. wirtschaftlichen Verhältnisse wohl bewilligt wird. Die Bewilligung aber nur für eine konkrete Maßnahme möglich ist, jedoch nicht global. Sonst habe ich immer PKH für die ZV bekommen, also nicht nur für eine konrekte Maßnahme. Wie ist das bei Euch? Außerdem sei meine Begründung nicht ausreichend:

...
Die Antragsgegnerin ist gemäß beigefügter vollstreckbarer Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 20.05.15 zu Aktenzeichen verurteilt worden, an den Antragsteller 6.608,08 € nebst Zinsen zu zahlen. Trotz Zahlungsaufforderung vom 28.05.15 ist die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, sodass die Zwangsvollstreckung bzw. Pfändung dringend geboten ist.

Die anwaltliche Beiordnung ist zwingend erforderlich, da der Antragsteller als juristischer Laie nicht in der Lage ist, selbst die Zwangsvollstreckung zu betreiben, Vermögensauskünfte einzuholen, auszuwerten und entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird um Weiterleitung des anliegenden Vollstreckungsauftrages an den zuständigen Gerichtsvollzieher gebeten.

Was schreibt Ihr denn immer?

Für Eure Antworten schon einmal vielen Dank im Voraus!

LG Nadine

Edith by Pepples: Gericht und Aktenzeichen entfernt. Immer alles anonymisiert einstellen. ;)
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Liesel
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#2

16.07.2015, 09:41

Ich habe es aufgegeben, bei der ZV eine Beiordnung zu beantragen. Die bekomme ich hier nie. Einzige Ausnahme ist eine Unterhaltspfändung.
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#3

16.07.2015, 09:47

Ich denke, du musst den PKH-Antrag auf den ZV-Auftrag, den Du beigefügt hast, beschränken.

"der Gläubigerin Prozesskostenhilfe für die sich aus der Anlage ergebende beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen"

Ich habe PKH für die ZV so bewilligt bekommen.
TH-NR
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#4

16.07.2015, 10:01

Ja ich denke auch, wenn ich die PKH nur auf den ZV-Antrag beschränke bekomme ich die. Allerdings wohl ohne Beiordnung, weil ja meine Begründung nicht ausreichend ist.
BINI
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#5

16.07.2015, 17:20

Richtig ist, dass die Gerichte in der Regel zwar PKH für die ZV bewilligen, die Beiordnung jedoch für jede Maßnahme einzlen zu beantragen ist.
Dabei wird eine Beiordnung meist bewilligt, wenn es sich um Unterhaltsforderungen und um PfÜB's handelt. Bei "normaler" Mobilarvollstreckung und Abnahme Vermögensauskunft gibt es hier keine Beiordnung, mit der Begründung, dass diese Verfahren rechtlich einfach sind und von den Antragstellern selbst eingeleitet werden können, oft auch mit dem Hinweis, dass die RAST dabei behilflich ist.
Ich beantrage die Beiordnung also nur noch für PfÜB und bei Vollstreckung wegen Unterhalt.
Geiselmann
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#6

17.07.2015, 17:48

Prozesskostenhilfe
ZPO § 121 Abs. 2
Wegen der sich aus der Regelung des § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeit bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen.
- BGH, Beschluss vom 9. August 2012, VII ZB 84/11 -

FamFG § 78 II
Der Beteiligte, der sich in einem Unterhaltsrechtsstreit anwaltlich vertreten lässt, bzw. dem in zahlreichen Fällen ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde darf auch im Vollstreckungsverfahren (hier: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek) anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da gerade die Vollstreckung häufig Schwierigkeiten macht.
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2010, 8 W 354/10 -

FamFG §§ 78ff.; ZPO § 867 Verfahrenskostenhilfe für Zwangshypothek
1. Im Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867 ZPO hat der Gläubiger in der Regel keinen Anspruch darauf, dass ihm im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
2. Allerdings kann der Gläubiger unter Umständen Leistungen der Beratungshilfe in Anspruch nehmen, wenn vor der Einleitung dieser Vollstreckungsmaßnahme die Beratung durch einen Rechtskundigen erforderlich erscheint.
- Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 14.04.2010, 2 W 52/10 -

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2
Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden; diese Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann in allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können.
- BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010, V ZB 26/10 -

ZPO §§ 119, 121 (PKH und Beiordnung in der Zwangsvollstreckung)
Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen.
- BGH, Beschl. v. 10.12.2009, VII ZB 31/09 -

ZPO § 121 Abs. 2
Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.
- BGH, Beschluss vom 18.07.2003, IXa ZB 124/03 -

ZPO § 121 Abs. 2, BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2
Beantragt ein Minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes zu beantragen.
- BGH, Beschluss vom 20.12.2005, VII ZB 94/05 -

S. Geiselmann
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