Räumungsauftrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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acilegna
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#1

07.07.2015, 13:45

Hallo Ihr Lieben,

bräuchte mal wieder Eure Hilfe. Ich weiß, dass ich einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher(in) nur alle zwei Jahre abrechnen darf. Wie sieht es bei einem Räumungsauftrag aus. Gilt hier das gleiche. Aufgrund von diversen Räumungsfristverlängerungen ist die Sache in die Länge gezogen worden. Ich musste 2013 einen Auftrag erteilen und dann noch einmal 2015. Den von 2013 habe ich schon bei Mdt. abgerechnet und soll nun auch den 2015er abrechnen. Liegt aber noch innerhalb der 2-Jahresfrist. Wo kann ich das nachlesen. Weiß das jemand von Euch? Ich habe nichts gefunden.

Vielen Dank.
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Pepples
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#2

07.07.2015, 13:49

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Loki
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#3

08.07.2015, 11:15

Wo hast du denn das bitte her? :augenreib Jede Maßnahme eine Rechnung. Nix mit 2-Jahresfrist! :mrgreen:
acilegna
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#4

08.07.2015, 12:25

Die 2 Jahresfrist meinte ich bei normalen Zwangsvollstreckungsaufträgen. Hab ich mich wohl falsch ausgedrückt.

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Loki
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#5

08.07.2015, 13:27

Da steht nicht, dass du nur alle zwei Jahre abrechnen darfst. Rn. 315 befasst sich nur mit der Definition von "Angelegenheit". Liegen zwischen den Maßnahmen mehr als zwei Jahre, sind es zwei Angelegenheiten, also zwei Rechnungen. Machst du mehrere Maßnahmen innerhalb der zwei Jahre, kommt es auf den Einzelfall an, ob eine oder mehr Angelegenheiten.

Was ist denn aus dem Auftrag von 2013 geworden? Zurückgenommen? Bitte schreib dazu noch ein bischen was.
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