![Winken :wink2](./images/smilies/winke2.gif)
Ich hab - mal wieder - eine Frage:
VU ist gegen unsere Mdt. ergangen; Einspruch mit Antrag auf Einstellung ZV, hilfsweise gegen SL.
Mit Beschluss wurde angeordnet, dass die ZV gegen Sicherheitsleistung eingestellt wird (§§ 707 I 1, 719 I 1 ZPO). Eine Benennung wie SL zu leisten ist, erfolgte nicht.
Mdt will nun SL leisten durch Bankbürgschaft; m.E. ist § 108 ZPO ja eindeutig, dass das erlaubt ist. Die Gegenseite behauptet nun aber, dass die Stellung einer Bankbürgschaft im Beschluss nicht zugelassen ist und von uns auch nicht beantragt wurde.
Ich weiß nicht, wo die Gegenseite das hernimmt, dass das nicht zugelassen ist, es steht nämlich weder im VU noch im Beschluss, allerdings auch mir schwirrt aus grauer Vorzeit immer im Kopf herum, dass sie vielleicht recht hat?
Wie seht ihr das? Wie gesagt § 108 ist ja ansich eindeutig.
Ich habe hier auch schon nachgelesen; und komme auf folgendes Ergebnis:
Wir haben die Wahl ob bar oder Bankbürgschaft;
wir können Antrag auf Hinterlegung der Bankbürgschaft stellen; können sie aber auch im Original von Anwalt zu Anwalt an die Gegenseite zustellen.
Wie seht ihr das? Bin durch die Gegenseite einfach bischen verunsichert.
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
Danke schon mal und VG