Nachtrag: in Beitrag #4 ist das sehr gut erklärt.
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Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit)
- sh161
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Genau das hat die GVZin aber angefordert: einen Beschluss gem. § 758a Abs. 4 ZPO (natürlich nicht 785 ) für die Vollstreckung zur Nachtzeit etc.icerose hat geschrieben: ↑21.01.2019, 14:26Wenn ich richtig lese, hast du schon einen Haftbefehl. Dann bekommst du jetzt keinen Beschluss "ZV zur Unzeit". Hab ich letztes Jahr aufgrund eines Denkfehlers auch versucht. Aber der Haftbefehl allein berechtigt den GVZ, die Wohnung (oder Räume) zum Zwecke der Verhaftung des Schuldners zu öffnen.
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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ja, das Formular kannst du nehmen (wirft mein Programm auch aus). Musst nur aufpassen, was genau du da jetzt ankreuzt. Und ich schicke drei Exemplare davon raus.sh161 hat geschrieben: ↑21.01.2019, 11:41Mein Programm wirft mir das hier- https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/ ... 7_2013.pdf - aus. Ist das noch aktuell? Wie oft muss ich das einreichen?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück