Räumung Wohnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5171
Registriert: 15.05.2009, 09:36
Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
Wohnort: Bayern

#11

23.06.2015, 11:49

Damit du mal einen Anhaltspunkt bezüglich der Kosten hast: Ein GVZ hat mir mal erklärt, er verlangt einen Vorschuss pro Zimmer in Höhe von 1.000,00 Euro. Kürzlich wollte einer unserer Mandanten auch die komplette Räumung und musste 8.000,00 Euro vorab bezahlen. Sollte man mal dem Mandanten veranschaulichen.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
isi
Forenfachkraft
Beiträge: 134
Registriert: 26.07.2007, 08:56
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#12

23.06.2015, 11:50

Am sinnvollsten ist also die Vollstreckung nach § 885 a ZPO!?
Wer kämpft - kann verlieren,
wer nicht kämpft - hat schon verloren!
isi
Forenfachkraft
Beiträge: 134
Registriert: 26.07.2007, 08:56
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#13

23.06.2015, 11:54

Okay alles klar,vielen Dank.
Wer kämpft - kann verlieren,
wer nicht kämpft - hat schon verloren!
isi
Forenfachkraft
Beiträge: 134
Registriert: 26.07.2007, 08:56
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#14

30.06.2015, 12:08

Ich wollte nochmals nachfragen, ob jemand ein Muster hat für einen Räumungsauftrag ohne das Vermieterpfandrecht. Meinen ursprünglichen ZV-Auftrag, weswegen ich bei euch angefragt habe, habe ich mit Vermieterpfandrecht versandt. Nun habe ich schon wieder einen ZV-Auftrag, nunmehr möchte unser Mandant aber definitiv kein Vermieterpfandrecht geltend machen, da in der Wohnung wohl nicht wirklich viel drinne ist. Hat jemand hierfür nochmals ein Muster für mich!?
Wer kämpft - kann verlieren,
wer nicht kämpft - hat schon verloren!
Lori79
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 408
Registriert: 10.04.2016, 21:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#15

11.12.2017, 14:55

Hallo Zusammen, soll eine ZV Räumung mit Vermieterpfandrecht machen (mache ich zum ersten Mal)
auf der ersten Seite ist ja schon ein Muster, welches ich persönlich eigentlich besser finde als unseres im PC.
unsers sieht so aus:
...../........
überreichen wir anliegend das Versäumnisurteil des Amtsgerichts ……………..sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes in ………………….AZ……………………vom.

mit dem Auftrag, die Räumung des o.g. Geschäftsraumes des Schuldners nach dem sog. „Berliner Modell“ dergestalt vorzunehmen, als der Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung lediglich aus dem Besitz der Wohnung zu weisen ist und ggf. ein Austausch der Schlösser der vorgenannten Wohnung zu erfolgen hat.
Es wird bezüglich sämtlicher in den Geschäftsräumen befindlichen Gegenstände das Vermieterpfandrecht wegen der titulierten Forderung geltend gemacht und dem Abtransport der Sachen widersprochen.
Der Auftrag beschränkt sich also ausschließlich auf die Herausgabe der Geschäftsräume.
Es wird auf das Urteil bzw. den Beschluss des BGH vom 17.11.2005, Az. I ZB 45/05 hingewiesen.


Der Streitwert für die Zwangsräumung beträgt 3.060,00 EUR
0,3 Gebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3309 VV RVG 75,60 EUR
Post-/Telekommunikationsentgelte § 26
BRAGO 15,12 EUR
19,00 % Umsatzsteuer 17,24 EUR
Kosten für diesen Vollstreckungsauftrag 107,96 EUR

Ist das Muster aktuell???? Oder hat sich da was geändert. bei mir in dem Anwaltsprogramm habe ich das unter "alte Vollstreckungen" gefunden. Bei den neuen gibt es aber keine Vollstreckung nach 885 a.

Danke
GV Freudenstein
Forenfachkraft
Beiträge: 106
Registriert: 16.04.2014, 22:50
Beruf: Gerichtsvollzieher

#16

11.12.2017, 16:01

Die von der Rechtsprechung gebildete "Berliner Räumung" ist mit Einführung der Räumung nach § 885a ZPO obsolet geworden. Es ist ein Auftrag gemäß § 885a ZPO zu erteilen (siehe Muster unter #4). Ob ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird, ist dabei unerheblich.
Ein reiner Räumungsauftrag erfordert nicht die Verwendung des Formulars. Sollen jedoch Geldforderungen mitvollstreckt werden, ist das Formular zu verwenden und die Räumung kann unter Modul O eingetragen werden.
Lori79
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 408
Registriert: 10.04.2016, 21:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#17

11.12.2017, 16:13

Ok Danke.
Lori79
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 408
Registriert: 10.04.2016, 21:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#18

03.01.2018, 10:47

Hallo Zusammen, frohes und hoffentlich gesundes Jahr wünsche ich Euch allen.
Habe folgendes Problem: Mein Chef hat gesagt, ich soll eine Räumung mit Vermieterpfandrecht geltend machen. Habe das Muster aus #4 genommen.
Jetzt fragt mich die Gerichtsvollzieherin: Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Räumung gem. § 885 aZPO oder die Räumung nach dem "Berliner Modell" (Vermieterpfandrecht) stattfinden soll. Hierbei handelt es sich um 2 verschiedene Räumungsarten."
Es wäre schön, wenn mir jemand die beiden Arten erklären könnte. Ich muss gestehen. Ich habe von beiden gar keine Ahnung. WAr mein erster Räumungsauftrag.
Danke Euch
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#19

03.01.2018, 12:50

Mahlzeit,

der Unterschied ist ganz einfach:
Bei der "normalen" Räumung gem. 885 ZPO übernimmt alles der GVZ, also Abtransport, Aufbewahrung, ggf. Verwertung der in der Wohnung befindlichen Gegenstände.

Bei der Berliner Räumung (Ausübung Vermieterpfandrecht § 562 BGB), verlangt der GVZ nur die Herausgabe der Wohnung (Übergabe sämtlicher Schlüssel) oder lässt erforderlichenfalls das Schloss auswechseln. Die Wohnung bleibt so wie sie ist.

Vorteil der Berliner Räumung: deutlich billiger, weil z.B. Kosten für die Lagerung etc. entfallen und nur der GVZ bezahlt werden muss.

Also solltest du dem GVZ mitteilen, dass du die Räumung nach Berliner Modell durchführen möchtest.

VG
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
GV Freudenstein
Forenfachkraft
Beiträge: 106
Registriert: 16.04.2014, 22:50
Beruf: Gerichtsvollzieher

#20

03.01.2018, 17:32

Wie unter #16 schon erwähnt, ist die "Berliner Räumung" nicht mehr möglich. Scheinbar ist das bei einigen Kollegen immer noch nicht angekommen. Es ist immer ein Antrag nach § 885 ZPO (vollständige Räumung) oder § 885a ZPO (nur Herausgabe und Übergabe) zu stellen. Vermieterpfandrecht kann in beiden Fällen geltend gemacht werden, ist aber meistens nicht sinnvoll.
Antworten