Hallo Zusammen!
Wir haben einen ZV-Auftrag erteilt mit dem Antrag falls der Schuldner die e.V. bereits geleistet hat uns nur das Vermögensverzeichnis zu übersenden falls diese nicht älter als 8 Monate ist. Jetzt haben wir allerdings eine ältere Abschrift bekommen die der GVZ nach § 261 KV abgerechnet hat. Kann ich gegen diese Kosten nunmehr Erinnerung einlegen oder den GVZ schriftlich darauf hinweisen? Ich steh gerade auf dem Schlauch
Kostenrechnung GVZ
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Nein, kannst Du nicht. Du kannst nämlich keine Einschränkungen mehr machen. Du bekommst die Auskunft, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft geleistet hat, nur, indem Du einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellst. Wenn diese bereits abgegeben ist, erhältst Du automatisch eine Abschrift des vorliegenden Vermögensverzeichnisses (egal wie alt das ist). Dass das ein erheblicher Rückschritt zu früher ist und hier mal wieder nur den Gläubigern tief in die Tasche gegriffen wird, ist keine Frage. Früher bekamen sie solche Auskünfte wenigstens kostenlos. Aber über unsere Gesetzgebung reg ich mich schon lange nicht mehr auf, denn ich werde sie nicht ändern können und die Theoretiker, die da am Werk sind, sind sowas von praxisfremd oder nur auf ihren eigenen Geldbeutel bedacht, dass es schon weh tut.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.