RA-Gebühren bei Antrag auf Herabsetzung § 850 g ZPO

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jujo
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#1

10.06.2015, 08:39

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe hier einen Fall, den ich so in meiner beruflichen Laufbahn leider noch nicht hatte. Ich habe auch nichts passendes im Forum gefunden.

Unser Mandant (Schuldner) hat einen Antrag erhalten "Abänderung des unpfändbaren Teils des Einkommens nach § 850 d ZPO".

Es erfolgte umfangreicher Schriftverkehr.

Nun hat das Gericht den PKH-Antrag zurückgewiesen und den pfandfreien Betrag herabgesetzt.

Meine Frage nun, wie rechne ich gegenüber dem Mandanten ab?

Bekomme ich nur eine 0,3 VG nach 3309 oder bekomme ich für die Entscheidung durch Beschluss noch eine Gebühr? :kopfkratz

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Einen schönen stressfreien Arbeitstag wünsche ich alle.

VG jujo
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Liesel
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#2

10.06.2015, 09:53

Das ist alles mit der 3309 abgegolten.
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