Zwangsvollstreckung/Pfändung gegenüber Behörde

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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jesmey
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#1

02.06.2015, 11:39

Ihr Lieben,

brauch mal wieder Hilfe. Wir haben einen Kfb gegen eine Behörde (Bundesangentur für Arbeit - Familienkasse- in Bayern). Nun soll ich aus diesem vollstrecken/pfänden. Habe mir nun den §882a ZPO durchgelesen, den mir mein Anwalt netter Weise hingelegt hat. Daraus werde ich aber auch nicht viel schlauer. Wir haben bisher den Schuldner nur um die Zahlung der festgesetzten Kosten "gebeten" um die ZV abzuwenden. Kann mit jemand sagen wie ich jetzt vorgehe?

"die ZV gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht die ZV zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die ZV in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finazen anzuzeigen hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die ZV durch den GVZ zu erfolgen hat, ist der GVZ auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen"

Reicht die Erinnerung an die Zahlung aus als Absichtsanzeige?
Wie sieht das mit der vier Wochen Frist aus? habe natürlich kein EB
Wie sieht der Antrag den GVZ zu bestimmen an das Vollstreckungsgericht aus?

:?:

Bitte helft mir

LG
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Anahid
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#2

02.06.2015, 13:15

Ich denke, dass die Erinnerung an die Zahlung nicht ausreichend ist, sondern Du hier tatsächlich eine Vollstreckungsandrohung schicken musst. Ich würde das Ganze dann per Einschreiben/Rückschein schicken. Und nach Ablauf von 4 Wochen ab Zustellung kannst Du dann die ZV betreiben.

Bzgl. der Gerichtsvollzieherbestimmung würde ich das Vollstreckungsgericht anschreiben und unter Hinweis auf die Vollstreckungsandrohung und die Nichtzahlung um Bestimmung eines Gerichtsvollziehers für die durchzuführende Zwangsvollstreckung bitten.
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Loki
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#3

10.05.2017, 09:53

Anahid, hast du schon mal eine ZV nach 882a mittels PfÜB gemacht? Ggs ist der Bund. Die Voraussetzungen vor ZV sind soweit klar. Das läuft gerade. Der Mdt will nicht den GV losschicken, sondern eine Kontenpfändung. Da überlege ich aber noch, ob die ZV wg Abs. 2 des 882a überhaupt zulässig ist.
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#4

10.05.2017, 11:29

Hab ich noch nicht gemacht. Ich bin mir nicht sicher, dass das auf einem Behördenkonto befindliche Geld ausschließlich für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bestimmt und damit unentbehrlich ist. Ich würds versuchen.
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#5

10.05.2017, 13:32

:thx
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