behindertes erwachsenes Kind bei Pfüb unterhaltsberechtigt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Linda.Richter
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#1

27.05.2015, 11:59

Hallo Zusammen,

ich habe eine Pfüb beantragt und bekomme nun keine ordentliche Drittschuldnerauskunft.

Der Schulder bekommt lt. seiner Abrechnung für April 2015 € 2.300,00 Lohn, € 104,55 Feiertagsentgeld (Lohn) und € 156,00 Reisespesen steuerfrei. Hier bleibt ihm ein Netto von € 1.761,43. Die Reisespesen sind ja nicht pfändbar, so dass das pfändbare Netto € 1.605,43 beträgt.

Lt. dem Vermögensverzeichnis verdient die Ehefrau mtl. € 1.070,00 und ich habe diese beim Pfüb rausrechnen lassen. Der Schuldner hat zwei Kinder geb. 1987 (behindert und bezieht Grundsicherung) und 1997.

Ist der Schuldner dem behinderten Kind mit Grundsicherung unterhaltspflichtig, so dass es hier 2 Unterhaltsberechtigte gibt; oder fällt es raus, da es ja Grundsicherung bezieht?

Kann mit hier jemand helfen? Wäre wirklich toll.

Vielen Dank und viele Grüße

Linda
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#2

27.05.2015, 12:22

Grundsicherung ist ja wie Sozialhilfe. Hast Du eine Ahnung in welcher Höhe die bezogen wird (nicht dass da irgendwelche Abzüge wegen Wohnen bei den Eltern oder so berücksichtigt sind)?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

27.05.2015, 12:31

Hallo,

das ist mir nicht bekannt; das ist im VV nichts angegeben. Das Kind wohnt aber wohl bei den Eltern.

LG
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#4

27.05.2015, 13:12

Wenn Du die Ehefrau unberücksichtigt gelassen hast, was hat das Gericht den an unterhaltsberechtigten Personen mitgeteilt?

Wird die Drittschuldnererklärung verweigert, oder ist sie schlicht unvollständig? Manche kleineren Firmen/Betrieben, wissen nicht, was sie tun sollen und brauchen klare Fragen zur richtigen Beantwortung.
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#5

28.05.2015, 08:37

Hallo Zusammen,

das Gericht hat den Pfüb wie beantragt erlassen und nichts wg. Unterhaltsberechtigten mitgeteilt.

Ich habe eine Drittschuldnererklärung vorliegen, in welcher die Forderung anerkannt wird und darauf hingewiesen wir, dass lt. Steuerberater keine pfändbaren Beträge abzuführen sind.

Bei einem Unterhaltsberechtigten wären aber 80,83 € pfändbar, bei zweien nichts.

Leider weiss ich nicht, wie hoch die Grundsicherung für das behinderte Kind ist und es evtl. somit aus der Unterhaltspflicht rausfällt.

LG

Linda
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#6

28.05.2015, 08:53

Hast Du die Herausgabe der Gehaltsabrechnung mit gepfändet? Oder liegen sie dir anderweitig vor? Wenn ja, was ist als Kinderfreibetrag angegeben?
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#7

28.05.2015, 09:44

Die habe ich vorliegen - hier ist 1 angegeben.
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#8

28.05.2015, 09:56

Die Angabe wird Dir nach meiner Meinung nichts bringen, da ja auch die Frau berufstätig ist und die Frage ist, ob die die Kinder jeweils hälftig auf der Steuerkarte haben (dann hätte jeder 1 Freibetrag) oder ob nur noch ein Kind Kindergeld erhält (wovon ich ausgehe); dann wäre der Freibetrag bei dem Schuldner auf der Steuerkarte. Diese Angabe hat aber nichts damit zu tun, wie viele unterhaltsberechtigte Personen bei einer Pfändung zu berücksichtigen ist. Wenn z.B. ein verheirateter Schuldner mit einem Kind, dessen Frau nicht arbeitstätig ist, eine Pfändung erhält, steht auf der Abrechnung auch Freibetrag 1, bei der Pfändung werden aber 2 unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt.

Du kommst hier wahrscheinlich nur weiter, wenn Du die Höhe der Grundsicherung kennst. Entweder schreibst Du den Schuldner an (vielleicht teilt der die freiwillig mit) oder Du müsstest versuchen, über eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses an die Angabe zu kommen.
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-dus-
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#9

28.05.2015, 11:06

M.W.n. wird Kindergeld auch für erwachsene Menschen mit Behinderung weitergezahlt, unabhängig vom Alter. Bringt einen also auch nicht weiter.
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#10

28.05.2015, 12:37

Das Kind ist auf alle Fälle unterhaltsberechtigt!

Auch wenn es eigenes "Einkommen" hat (Grundsicherung), dann sind die Eltern ihm gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Diese Verpflichtung leitet der Sozialhilfeträger nämlich dann auf sich über und dann sind die Eltern für ihr Kind der Behörde gegenüber zur Zahlung verpflichtet.
Da braucht man auch gar nicht wissen wie hoch die Grundsicherung (Grundsicherung ist in etwa genauso hoch wie ALG II) ist, denn solange die Eltern leistungsfähig sind, müssen die den Unterhalt an die Behörde zahlen.
Oder anders gesagt: Dadurch, dass die Behörde für das behinderte Kind zahlt, geht der Unterhaltsanspruch über - http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__94.html (Abs. 2)

Im Übrigen zahlen die Eltern für behinderte Kinder an die Behörde nur einen pauschalen Unterhalt in Höhe von 54,96 €.
-dus- hat geschrieben:M.W.n. wird Kindergeld auch für erwachsene Menschen mit Behinderung weitergezahlt, unabhängig vom Alter. Bringt einen also auch nicht weiter.
Ja, das stimmt.


Viele Grüße vom überörtlichen Sozialhilfeträger ;)
Viele Grüße vom Alex
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