Einwendung des Schuldners gegen PfÜB - abrechnen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Janne
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#1

27.05.2015, 10:22

Hallo ihr Lieben,

wir haben gegen einen Schuldner einen PfÜB aus einem Versäumnisurteil erwirkt und von der Bank (die zufällig auch Arbeitgeber des Schuldners ist) eine Drittschuldnererklärung erhalten (leider bisher ohne Auszahlungen). Der Schuldner hat sich daraufhin (ohne eigenen Anwalt) an das Gericht gewandt und darum gebeten, die Pfändung aufzuheben unter dem Vorwand, noch kein Urteil zugestellt erhalten zu haben; wir haben daraufhin erwidert, es ging etwas Schriftverkehr über das Gericht hin und her indem wir nachgewiesen haben, dass alles seine Richtigkeit hatte mit dem PfÜB, der Zustellung usw. - schlussendlich erging ein Beschluss des AG, mit dem der Antrag des Schuldners kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.

1. Was kann ich denn hier jetzt abrechnen? Eine 0,3 nach 3309 VV RVG? Ich bin wirklich absolut planlos gerade...
2. Die Drittschuldnererklärung datiert aus Februar 2015 und es sind vorrangige Pfändungen vorhanden. Kann man bei der Bank nach dem Sachstand fragen? Also wie viele Pfändungen noch vor einem sind? Falls ja, wie formuliere ich soetwas? "[...] bitten wir unter Bezugnahme auf unseren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom [...] und Ihre Drittschuldnererklärung vom [...] um Sachstandsmitteilung?


Vielen Dank im Voraus schonmal :wink1
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Tine Dea
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#2

27.05.2015, 10:42

Steht denn in dem Abweisungsbeschluss, als was das Gericht den Antrag des Schuldners ausgelegt hat? Es klingt ein bisschen nach einer Erinnerung nach § 766 ZPO. Diese kann von euch nicht gesondert abgerechnet werden, da sie nach § 19 RVG zum Rechtszug (ZV-Maßnahme) gehört.

Wegen der Vorpfändungen.... Die Bank muss euch eigentlich in der Drittschuldnererklärung die Höhe der Vorpfändungen angeben. Wenn die ziemlich hoch waren, dürfte eine Sachstandsanfrage nach drei Monaten evtl. nicht viel bringen, es sei denn der Schuldner hat so viel Geld auf dem Konto, dass das schnell getilgt ist...
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Ich möchte nach Schottland
Janne
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#3

27.05.2015, 12:36

Hallo Tine,

das Gericht hat den Einwand des Schuldners nur als "Antrag auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung" betitelt, es stellt fest, dass die Voraussetzungen der ZV vorlagen und weist den Antrag d. Schuldners zurück. Dann wurde noch ein Verfahrenswert festgesetzt, deshalb war ich irritiert und dachte, dass man dann auch etwas abrechnen kann? Hatte sowas aber auch noch nie.

Die Bank hat nicht angegeben, in welcher Höhe Vorpfändungen vorliegen, kann ich das ggf. jetzt noch nachfordern? Die Bank ist ja auch Arbeitgeber des Schuldners...aber die müssten ja trotzdem ausreichend Auskunft erteilen, oder?
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FeldKiel
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#4

27.05.2015, 15:16

Ich denke mal, dass es sich hier um einen Antrag gem. § 765a ZPO handelt. Hierfür kannst du eine Geb. nach 3309 festsetzen lassen.

Bezüglich der Drittschuldnererklärung würde ich einfach mal um konkrete Mitteilung bitten. Habt ihr auch die Lohnabrechnungen gepfändet, dann würde ich da aufpassen, dass ihr die auch erhaltet.
Janne
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#5

28.05.2015, 10:15

Hallo FeldKiel,

Lohn- und Gehaltsabrechnung haben wir auch gepfändet, wie könnte ein Schreiben an den Drittschuldner denn in etwa aussehen? Mein Vorschlag:

"[...] bitten wir unter Bezugnahme auf unseren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom [...] und Ihre Drittschuldnererklärung vom [...] um Aufschlüsselung der vorrangig bestehenden Pfändungen in ihrer vollen Höhe, sowie um Herausgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnung bzw. der Verdienstbescheinigung des Schuldners der letzten 3 Monate gem. Ziffer 8 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom [...]"?
Janne
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#6

28.05.2015, 10:24

PS: In dem Beschluss des AG ist auch die Drittschuldnerin mit aufgeführt...kann ich den KFB nur gegen den Schuldner erwirken oder ggf. auch gegen den Drittschuldner? Falls nicht, muss ich den Drittschuldner trotzdem in meinen KFA mit aufnehmen?
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FeldKiel
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#7

28.05.2015, 11:13

Dein Vorschlag ist ok. Bezüglich des Kostenfestsetzungsantrages brauchst du den Drittschuldner nicht mit aufnehmen. Die Kosten wurden ja dem Gegner auferlegt. Gegen den Drittschuldner kannst du nichts festsetzen lassen, dieser war nur im Beschluss benannt, weil ihn die Maßnahme betrifft. Kosten kannst du nur gegen den Schuldner festsetzen lassen, das sagt ja auch schon die Kostengrundentscheidung, mit welcher ihm die Kosten auferlegt wurden.
Janne
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#8

28.05.2015, 11:19

Dankschön für Deine Antwort und die guten Erklärungen Du hast mir echt sehr damit geholfen :)

Dann werde ich mich mal an die Arbeit machen :P
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