Leider steh ich gerade total auf dem Schlauch.... Folgender Fall:
Wir haben einen Kombiauftrag gemacht, d.h. Pfändung und Verwertung anch § 802 a Abs. 2 Nr. 4
mit einem bedingten Auftrag auf Abnahme der VA.
Der GV hat zur Begleichung der Forderderung nach § 802 f Abs. 1 aufgefordert und Termin angesetzt für den Fall, dass die Forderung nicht vollständig beglichen ist.
Die Schuldnerin ging nicht zum Termin, zahlte auch erst über einen Monat später eine erste Rate.
Nun bin ich nicht wirklich sicher, ob die VA-Gebühr angefallen ist. Bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass die Gebühr anfällt, spätestens sobald der Termin zur Abgabe der VA anberaumt wurde.
Was ich gelesen habe, hat mich noch mehr verunsichert. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> schreibt bei Ausführung der VA und Enders bereits bei Antragstellung.... Ich steh auf dem Schlauch...
Meiner Meinung nach sind sowohl die ZVA-Gebühr für die Vollstreckung und auch die VA-Gebühr entstanden....
Was denkt ihr?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)