Herausgabe von Arbeitspapieren - Formular

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mi_Ra
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#1

11.05.2015, 20:36

Hallo,

Ich soll einen Antrag wegen der Herausgabe von Arbeitspapieren (Bescheinigung uä.) unter Androhung von Zwangsgeld vorbereiten. Nun wollte ich wissen, ob es ein Formular oä. gibt um zusehen, was dort drinstehen muss bzw, wie der Wortlaut sein muss. Man richtet diesen Antrag ja an das Prozessgericht der I. Instanz, in diesem Fall das Arbeitsgericht, soweit klar.

Ich habe hier nur ältere Beiträge diesbzgl. gefunden von 2006, nun eben meine Frage da es ja die Reform gab, ob sich dieser Antrag dann auch nach einem speziellen Formular richtet?

Vielen Dank schon mal :)

Edit: Wir haben einen Vollstreckbaren Vergleich. Die Abfindung wurde gezahlt - es fehlt somit nur noch oben erwähntes.
Hik
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#2

12.05.2015, 08:01

Guten Morgen,

also mein letzte Androhung Zwangsgeld war aus Oktober 2014, den ich ohne Formular geschrieben habe. Ging auch locker so durch :)

Also meine Vorlage lautete damals so:

in Sachen .....
stellen wir als Prozessbevollmächtigte des Gläubigers nunmehr Antrag gemäß § 888 ZPO und beantragen,

1. der Schuldnerin Zwangsgeld, und für den Fall einer nicht möglichen Betreibung desselben Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihr durch Versäumnisurteil vom XX.XX.XX auferlegte Verpflichtung zur Herausgabe der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung und der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, jeweils für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 und 01.01.2014 bis 30.04.2014, sowie die Herausgabe der Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 BurlG vorzunehmen. (oder noch andere Unerlagen, die ihr einfordert)

2. der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3. Es wird um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu Händen der Unterfertigenden gebeten.


Begründung: .....

Kosten des Antrags noch dran und gut.

Hoffe konnte helfen.

Schönen Arbeitstag
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jojo
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#3

12.05.2015, 08:40

Schöner Antrag !

Und es gibt da keine Formulare und es ist auch durch Reformen nix verändert.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
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Mi_Ra
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#4

15.05.2015, 09:04

Danke Hik, für dein Beispiel. Ich habe auch auf der IWW-Seite ebenso ein Beispiel gefunden, dies lautete mit den Anträgen ähnlich wie deines. Also :thx
Mi_Ra
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#5

26.05.2015, 14:54

Nochmal eine Frage zum obigen Thema.

Unser Antrag wurde nun an die Schuldnerin zur Stellungnahme weitergeleitet und an uns ist der Hinweis ergangen, dass die Bekl. zu 1. insoweit nicht Schuldnerin ist. Ich hab diebzgl. gerade bei Gericht angerugfe, ob wir dahingehend unseren Antrag berichtigen müssen, die Dame meinte (es wird ja sowieso vorgelegt) ich solle das meinem Chef vorlegen, sie könne diesbzgl. keine Auskunft geben, sie hat nur die Verfügung ausgefertigt.

Sprich, ist der ganze Antrag nun falsch oder geht das trotzdem durch?

Vielen Dank euch, für die Mühe :) :)
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