Überlastete Gerichtsvollzieher

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pisten_huhn83
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#11

06.05.2015, 09:30

Bei uns nicht. Ich bekomm immer nur die Mitteilung, wenn der erlassen wurde. Die sind noch so brav und schicken das an den zuständigen GV
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
aculita
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#12

06.05.2015, 09:56

Sputnik85 hat geschrieben: So ist es bei uns aber mittlerweile immer. HBs werden nur noch vom Gericht an uns zugestellt, egal was wir im ZV-Antrag ankreuzen... :-/
Ich versteh aber nicht so ganz, warum. Wäre daher schön, wenn mich jemand aufklären könnte.
grommelie hat geschrieben:Acu, unser OGV?
Nein, einer aus dem Ruhrpott.

---

Allerdings habe ich noch einmal über das Schreiben nachgedacht.
Eigentlich schreibt er nicht so wirklich, dass er überlastet ist, sondern eher das Amtsgericht so lange braucht. Sehe ich das richtig?
Dann spekuliert er vielleicht wirklich auf eine Beschwerde der Gläubiger beim Direktor des Gerichts, wie Alegria schrieb.
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Sputnik85
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#13

06.05.2015, 10:10

aculita hat geschrieben: Ich versteh aber nicht so ganz, warum. Wäre daher schön, wenn mich jemand aufklären könnte.
Weiß auch nicht, immerhin für uns ein Schritt Mehraufwand, den wir ja eigentlich umgehen wollen, wenn wirs richtig beantragen. Wäre schön, wenn sich ein Wissender hierzu äußern könnte :)
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#14

06.05.2015, 12:14

Hier hilft nur eine Erinnerung.

Die Gerichtsvollzieher haben eine übliche Bearbeitungszeit von einem halben Jahr, was so hingenommen werden muss. Alles was darüber liegt darf nicht hingenommen werden.

Ergo Erinnerung!

Dies hilft übrigens den Gerichtsvollziehern! Denn woher kommt die lange Bearbeitungszeit? Personalmangel! Viele Stellen werden gestrichen etc. pp.. Durch die Erinnerung (hoffentlich im großen Maße) wird erst dafür gesorgt, dass in dem Bezirk neue GVZ eingestellt bzw. die Verteilung neu geregelt wird. Nur so helfen WIR dem ab. Möglicherweise bemerkt dann einer "da oben" mal, dass das neue System nicht klug umgesetzt wurde und eben nachgeholfen werden muss.

Dies im Übrigen eine Empfehlung einer Freundin, die bei einem gut strukturierten GVZ arbeitet und regelmäßig Schulungen gibt.
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#15

07.05.2015, 08:13

Pisten_huhn83 hat geschrieben:Bei uns nicht. Ich bekomm immer nur die Mitteilung, wenn der erlassen wurde. Die sind noch so brav und schicken das an den zuständigen GV
Auch wenn der Gläubiger -Vertreter- nach dem Erlass eines Haftbefehls dessen Vollziehung beantragt hat, ist diese Erklärung des Verhaftungsauftrages bereits beim ersten Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher jedoch unzulässig. Dieser kann erst nach Erlass des Haftbefehls erteilt werden. AG Bretten, Beschluss vom 28.03.14, Az. M 1152/13; s. auch Mross, DGVZ 4/2013, S. 69 ff.

Der erlassene Haftbefehl ist daher mit den Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger - Vertreter zu übersenden.
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#16

07.05.2015, 09:20

Wenn ein Verhaftungsauftrag erst nach Erlass des HB erteilt werden kann, muss das doch irgendwo stehen.
Ich meine, wenn es in der Vergangenheit vor der Reform so gehandhabt werden konnte und ausgeführt wurde und nach der Reform in das Formular, das von GVZ entwickelt wurde, als Möglichkeit aufgenommen wurde, dann wurde sich doch irgendetwas dabei gedacht und sicherlich nicht wissentlich am Gesetz vorbei bzw dagegen gehandelt.

Insofern bin ich zwar für Ihre Erklärung, Herr Stummeyer, dankbar, aber noch nicht überzeugt. Ich bitte daher um weitere Argumente bzw einen Hinweis auf ein Gesetz.
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#17

07.05.2015, 09:29

Es scheint aber auch Gerichte zu geben, die das nicht so sehen:
silvester hat geschrieben: Ich habe gerade einen Beschluss des AG Dippoldiswalde vom 23.07.2014 (1 M 1045/14) auf den Tisch bekommen. Das Gerichts ist anderer Ansicht als das AG Bretten.
Danach ist es zulässig, wenn der Gläubiger bereits in seinem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft schreibt: Soweit der Schuldner zum Termin der VAK nicht erscheint oder die Abgabe verweigert, wird gebeten, die Unterlagen zum Erlass eines Haftbefehls an das Vollstreckungsgericht weiterzuleiten. Dieses wird gebeten, den Haftbefehl dem zuständigen Gerichtsvollzieher zuzuleiten und dieser wird sodann mit der Verhafung des Schuldners zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensaufkunft beauftragt.
Quelle: http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... llt-werden
Viele Grüße vom Alex
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#18

07.05.2015, 10:16

Am 21.04.2015 Antrag auf Abnahme der VA. Gestern Zahlungseingang von GV in voller Höhe. Es geht offensichtlich auch anders.
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#19

07.05.2015, 10:37

Pisten_huhn83 hat geschrieben:Ich finde auch, dass sich die Situation seit der Reform deutlich verschlimmert hat
Das ist das Ergebnis einer jeden Reform. Es soll alles einfacher, besser und schneller werden - und was ist? :roll: :vogel
~ Grüßle ~
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#20

07.05.2015, 12:48

H.Stummeyer hat geschrieben: Auch wenn der Gläubiger -Vertreter- nach dem Erlass eines Haftbefehls dessen Vollziehung beantragt hat, ist diese Erklärung des Verhaftungsauftrages bereits beim ersten Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher jedoch unzulässig. Dieser kann erst nach Erlass des Haftbefehls erteilt werden. AG Bretten, Beschluss vom 28.03.14, Az. M 1152/13; s. auch Mross, DGVZ 4/2013, S. 69 ff.

Der erlassene Haftbefehl ist daher mit den Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger - Vertreter zu übersenden.
Vielen Dank für die Ausführung :)
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