Kassenpfändung einer Disco

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Darkeyes
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#1

17.07.2007, 14:51

Hallo Ihr Lieben,

also ich habe folgendes Problem:

Haben einen Schulder, der unsere Rechnung nicht zahlen wollte, der aber eine Discothek hat. VB ist vorhanden. GV meinte, Kassenpfändung wäre sinvoll. ( :twisted: eigentlich hat er gar nicht so unrecht :twisted: ).

Nun weiß ich aber nicht, wie ich den Antrag auf eine Kassenpfändung bei Ra-Micro machen soll. Ich habe diesbezüglich keine Option gesehen. :hm

Wisst Ihr vielleicht wie ich das mache???

:thx :thx :thx für eure hoffentlich hilfreichen Antworten

P.S. Ich war nicht so ganz klar, ob dieser Threat nun in EDV oder in ZWV rein sollte. :oops: Falls Falsch :schieb
spitzi192
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#2

17.07.2007, 15:31

Ich hab da immer nur zusätzlich in den normalen ZV-Auftrag darauf hingewiesen, dass eine Tachenpfändung am sinnvollsten ist, da .... Ein ZV-Auftrag ist ja eigentlich eine Pfändung von Geld oder Gegenständen.

Ich frag mich nur wegen den Zeiten jetzt. Normalerweise ist ja in der Kasse einer Disco dann Geld, wenn der GVZ von der Zeit her gar nicht mehr pfänden darf??? mir fällt der § jetzt nicht ein....
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blackcat
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#3

17.07.2007, 15:50

Da die Discothek ein "Geschäftsraum" ist, gilt § 758 a ZPO. Du musst einen Beschluss erwirken, der die Vollstreckung zur Unzeit erlaubt.
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beast
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#4

17.07.2007, 15:55

@blackcat
Du musst einen Beschluss erwirken, der die Vollstreckung zur Unzeit erlaubt.
Ich denke so würde ich das auch machen
[size=150]LG[/size]

[size=150]‹(•¿•)› Ausnahmen sind zahlreicher als Regeln.‹(•¿•)›[/size]
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immer
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#5

17.07.2007, 16:14

Nein, 758a IV ZPO gilt ausdrücklich nur für Wohnungen, nicht für Geschäftsräume. Du brauchst also keinen richterlichen Beschluss. Einfach nen "normalen" ZV-Auftrag rausschicken und noch dazuschreiben:

"Es wird gebeten, die Zwangsvollstreckung gegen 2h nachts in den Geschäftsräumen des Schuldners, Diskothek XY, Adresse YZ durchzuführen und zunächst eine Kassenpfändung zu versuchen."

GV-Kosten sind bei nächtlicher Vollstreckung höher (ich glaube doppelt so hoch) wie normal, aber das zahlt ja letztendlich der Schuldner.
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Darkeyes
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#6

17.07.2007, 16:26

Okay... das mit der Unzeit habe ich gar nicht bedacht.. Aber Blackcat hat recht.. Der Schuldner braucht sich nur auf die unbillige Härte berufen.. (laut § 758 Abs 4 Satz 1) Ich weiß jetzt aber auch nicht, ob das NUR die Wohnung betrift oder nicht... :hm :bahnhof :ohmann
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Nickylotta
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#7

17.07.2007, 17:52

Ich denke, dass dies nur die Wohnung betrifft. "immer" hat in meinen Augen recht. Ein Versuch ist es allemal wert. Ansonsten ruf doch vorher bei dem zuständigen GVZ an und frag einmal nach. Der wird dir das schon sagen, ob du einen Beschluss wegen Nachtzeit brauchst.
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blackcat
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#8

18.07.2007, 07:49

Vielleicht solltet ihr mal den Kommentar dazu lesen:

"Wohnung ist Wohnraum i.S. des bürgerlichen Rechts, einschließlich Garage. Darüber hinaus umfasst der Begriff für § 758 a nach hM auch Geschäfts-, Arbeits- und Betriebsräume wegen der weiten Auslegung des Art. 13 I GG."
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immer
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#10

18.07.2007, 18:02

Hm, hab die Kommentarstelle auch gerade gelesen. Woanders hab ich aber gelesen, dass Geschäftsräume keine Wohnungen seien. Unabhängig davon meine ich, das ne ZV jedenfalls dann ohne Anordnung möglich sein muss, wenn das Geschäftslokal zu jener Zeit allgemein geöffnet ist.

Ich will jetzt aber keine Diskussion vom Zaun brechen und schließe mich Nickylottas Vorschlag an: Einfach den GVZ fragen, wie ers hält und notfalls nen Nachtbeschluss holen anstatt mit dem GVZ über dessen Notwendigkeit zu streiten.
AC/D Schuhe aus!
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