Anfechtungsklage und Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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leoniemaus5
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#1

28.04.2015, 13:11

Hallo zusammen,

ich habe absolut keine Ahnung und die liebe Literatur lässt mich bei diesem Sachverhalt weitestgehenst im Stich.

Ich habe gegen einen Mandanten von uns die ZV betrieben und nun eine Vermögensauskunft bekommen. In der Vermögensauskunft hat der Mandant vergessen, dass er während dem Verfahren eine Lebensversicherung an sein 1. Kind und ein Haus an sein 2. Kind verschenkt hat. Mein Chef hat ihm gesagt, dass er sich damit "entreichert". Das war dem Mandant egal.

Nun lässt er uns auf den Kosten des Verfahrens sitzen und mein Chef hätte gerne das ich

1. dem Gerichtsvollzieher mitteile, dass die VA falsch ist. Hierzu habe ich herausgefunden, dass das nur strafrechtlich machbar ist, indem ich Strafanzeige einreiche. Aber betreffend was genau? Ist das Betrug oder Täuschung? Wie nennt man das genau? Ist das überhaupt richtig? Auch ist vielleicht wichtig, dass der Mandant sich nicht oft in DEU aufhält sondern oft im Ausland. Ist er hier lebt er bei Verwandten, dessen Adresse habe ich. Dort hat ihn der GVZ auch angetroffen.

2. zwei Anfechtungsklagen entwerfe. Eine um die Versicherungssumme von dem 1. Kind zurückzuverlangen und ggf. die Zweite gegen das 2. Kind, dass in dem Haus nun wohnt, um die Schulden unseres Mandanten zu tilgen.

Hat irgendjemand Erfahrung damit? Tipps und Anregungen bzw. Musterklagen wären mal super. Ich stehe total auf dem Schlauch und ja das Anfechtungsgesetz habe ich auch schon durchgelesen.

Vielen Dank für Hilfe :-?

lieben Gruß T
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Anahid
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#2

28.04.2015, 16:59

Bezüglich der Anfechtungsklage kann ich Dir nichts sagen. Bezüglich der Strafanzeige sage ich Dir, dass ich Euch davon abrate. Guck mal hier unter "Strafanzeige gegen den Mandanten" http://rak-muenchen.de/berufsrecht/vers ... tspflicht/
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Kanzleihund
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#3

28.04.2015, 17:21

Der Tenor der Klage muss lauten, dass die Kinder die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen dulden müssen.

Ansonsten musst Du nur darlegen, dass innerhalb der letzten 4 Jahre vor Klageeinreichung Leistungen an die Kinder vorgenommen wurden. Dass diese unentgeltlich waren, muss Du nur behaupten. Hinsichtlich angeblicher Gegenleistungen (--> Entgeltlichkeit) trifft die Kinder zumindest eine sekundäre Beweislast.

Ich würde auch noch darlegen, dass Eure Zwangsvollstreckung erfolglos war / sein würde.

Nur mal ganz ehrlich: Das ist schon schwerer Tobak, soll Dein Chef doch die Klagen selbst erstellen.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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