Antrag nach § 888 wurde nur teilweise entsprochen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Cindi
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#1

23.04.2015, 12:16

Liebe Mitstreiter,
gem. VU sollte der Beklagte Vergütungsabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2013 erteilen und noch andere Unterlagen. Auf den Antrag nach § 888 erging ein Beschluss über die anderen Unterlagen unter Festsetzung von Zwangsgeld/Zwangshaft, aber nicht über die Vergütungsabrechnungen, da diese zu unbestimmt wären, um der Vollstreckung zugänglich zu sein. Muss man hier bereits im VU Beträge angeben? Hattet Ihr das schon mal? Wie behebt man diesen Mangel?

:mist
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Anahid
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#2

23.04.2015, 12:26

Zunächst mal bin ich mir nicht sicher, ob Du die Abrechnungen überhaupt nach 888 vollstrecken kannst oder hier nicht nach 887 vorgehen müsstest. Handelt es sich denn um ein Festgehalt oder ändert sich das monatlich.

Guck mal hier, vielleicht findest Du da noch Anregungen http://www.iww.de/aa/archiv/richtiger-k ... ellt-f5211
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Cindi
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#3

23.04.2015, 13:15

Gute Frage. Da wir selbst nicht mit dem gerichtlichen Verfahren beauftragt waren und nur den Titel vorliegen haben und die letzte Mahnung, muss ich das mit dem RA des gerichtlichen Verfahrens klären. Ich halte das aber trotzdem für eine unvertretbare Handlung nach § 888. Mir geht es nur darum, ob jetzt in jedem Urteil genau drinstehen muss, wie viel der Mandant an Brutto- bzw. Nettogehalt zu bekommen hat.
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#4

23.04.2015, 13:40

In unseren Anträgen steht das Bruttogehalt drin, nach dem abgerechnet werden soll. Ob das zwingend erforderlich ist, weiß ich allerdings nicht. Bei einer Abrechnung auf Stundenbasis könnte man ja auch gar keinen Betrag angeben.

Eine unvertretbare Handlung ist es nur dann, wenn die Abrechnung nur der Arbeitgeber, nicht aber auch z.B. ein Steuerberater durchführen könnte. Wenn der Mandant (so wie z.B. wir auch) über ein Festgehalt verfügt, dann kann die Abrechnung jeder machen, solange der Bruttobetrag und die Steuerklasse bekannt ist. Und das dürfte ja kein Problem sein.
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