Widerspruch gegen Eintragung im Schuldnerverzeichnis

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#1

17.04.2015, 09:55

Geiselmann hat geschrieben:§ 882d ZPO
Mit dem Widerspruch nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO können Einwendungen gegen den Titel und/oder die Titelschaffung nicht geltend gemacht werden.
- AG Hannover, Beschluss vom 5.3.2013, 781 M 10273/13

S. Geiselmann
Ich habe zu dem vorgenannten Beschluss (Danke, Herr Geiselmann) einen, so meine ich, ählichen Fall.

Abgabe Vermögensauskunft wegen Kindesunterhalt aus altem Titel beantragt. Schuldner erscheint nicht zum Termin und lässt durch RA Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einlegen.
Beantragt wird,
"die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis aufzuheben und
die Eintragung einstweilen auszusetzen."

Begründet wird das nur damit, dass gegen die Forderung der Einwand der Verwirkung erhoben wird und beim erkennenden FamG beantragt werden wird, die ZV aus dem Urteil für unzulässig zu erklären.

Das Gericht (anderes als FamG) hat daraufhin angeordnet, "die ZV aus dem Urteil wird hinsichtlich der Anordnung der OGV vom XX.XX.2015 in das Schuldnerverzeichnis einstweilen eingestellt und die Eintragung einstweilen ausgesetzt.

Nach Studium des ganz oben genannten Beschlusses haben wir befristete Erinnerung eingelegt und das damit begründet, dass der Einwand der Verwirkung gegen den vorliegenden Titel nicht im Widerspruchsverfahren zu beachten ist.

Jetzt hat das Gericht der Erinnerung nicht abgeholfen und mitgeteilt, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss um die einstweilige Einstellung der ZV und Aussetzung der Eintragung handelt.
Eigentlich ist doch nur die Eintragung einstweilen eingestellt worden, nicht die gesamte ZV.
Habe ich den Beschluss des AG Hannover falsch verstanden? Kann ich noch was argumentieren?
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