Rücknahme Antrag Zwangshypothek § 31 GBO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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rebru82
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#1

14.04.2015, 11:57

Hi Leute,

vielleicht hat jemand noch ne Idee für eine Ausweichmöglichkeit. Wir haben einen Vollstreckungstitel, der Schuldner zahlt nicht. Dem Mandanten ist bekannt, dass der Schuldner Grundbesitz hat. Wir haben dann die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt. Der Rechtspfleger teilt dann mit, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist. Scheinbar hat er noch schnell das Eigentum auf jemand anderes (Ehefrau? Schwester?) übertragen. Jetzt verlangt der Rechtspfleger, dass wir bzw. unser Mandant gem. § 31 GBO den Antrag zurücknimmt, und zwar in Form des § 29 GBO.

Jetzt müsste der Mandant also extra einen Notar für die Antragsrücknahme aufsuchen, obwohl ja auch der Eintragungsantrag nicht in Form des § 29 GBO gestellt wurde.

Wenn jemand ne Idee hat, bin ich dankbar. Mandant will ja nicht unnötige Notarkosten haben. Ich bin ggf. beim überlegen, es auf eine Zurückweisung ankommen zu lassen.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Jupp03/11

#2

14.04.2015, 12:04

Zunächst ist die Auffassung des Rechtspflegers zutreffend.
Das mit dem Notar könnte man umgehen, indem man mit dem Rechtspfleger telefoniert und ihm sagt, dass in der Form des 29 GBO keine Rücknahme erfolgen wird. Der Rechtspfleger kann dann nach der von ihm gesetzten Frist den Antrag kostenpflichtig zurückweisen.
Derart bin ich zu KostO-Zeiten immer vorgegangen und die Rechtspfleger haben das auch akzeptiert, da nachvollziehbar.
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rebru82
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#3

14.04.2015, 12:23

Ok, danke Jupp, so würde ich es auch machen.
[hr]

Liebe Grüße

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