Nachbesserung/Ergänzung VA wg. Betriebsübergabe auf EF u.a.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

02.04.2015, 10:13

Hi!

Mein Schuldner lebt lt. VA von Luft und der Liebe seiner Familie. Seine erwachsenen Kinder tragen die Kosten für das Haus, in dem er lebt, an welchem er aber angeblich keinerlei Rechte hat. Im Übrigen wird er durch seine Familie unterstützt, seine Schwiegermutter unterstützt ihn finanziell unregelmäßig. Den Namen seiner Ehefrau hat er nicht angegeben, Einkommen hat diese angeblich nicht.
Sein Betrieb (Klauenpflege) besteht lt. Website noch mit seinem Namen, daher haben wir eine GeMA angefordert. Den Betrieb hat er Ende August 2013 an seine Frau (vermutlich, da wir ihren Namen nicht sicher kennen) übergeben. Ob veräußert, verschenkt oder als vorweggenommene Erbschaft, weiß ich nicht. In der VA war die Betriebsübergabe nicht angegeben.
Ein Konto oder Rechte an Konten Dritter hat er angeblich ebenfalls nicht.

Es handelt sich um eine Forderung in eigener Sache auf Grund Rg. vom 31.10.2013, VB vom 01.10.2014.

Ich würde Ergänzung/Nachbesserung hinsichtlich folgender Punkte verlangen:
- Name, Anschrift und Höhe des Einkommens der Unterhaltspflichtigen bzw. Unterhaltleistenden (Ehefrau, Kinder, Schwiegermutter) zwecks Taschengeldpfändung
- Übertragung des Klauenpflegebetriebs

Meine Fragen:
1. Geht das so einfach?
2. Kann ich ggf. auch Infos über Konten der Ehefrau verlangen?
3. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Schuldner weitere Angaben zur Betriebsübertragung gemacht hat?
4. Macht es eurer Meinung nach überhaupt Sinn, diese Schritte einzuleiten oder ist das rausgeworfenes Geld?

Ich bin nach langer Abstinenz im ZV-Wesen etwas eingerostet - ich entschuldige mich daher schon einmal vorab für Denkfehler und doofe Fragen. :oops: :mrgreen:

Schon mal vielen Dank fürs Lesen! ;)

LG,
Zauberdrops
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#2

02.04.2015, 10:15

Hallo,

damit Dir jemand antworten darf, müsstest Du bitte zunächst Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen (siehe Forenregeln). Ist bestimmt bei der Forenumstellung (wie bei allen anderen auch) abhanden gekommen.
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#3

02.04.2015, 10:34

erledigt, sorry... war so ewig nicht mehr hier...
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Cora[/b][/i]

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#4

02.04.2015, 12:29

Wenn der Betrieb der Ehefrau gehört, dann stimmt die Angabe ja nicht, dass sie kein Einkommen hat. Das wäre ein Ansatzpunkt. Auskunft über das Einkommen der Schwiegermutter wirst Du nicht bekommen, da diese überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.

Wenn der Betrieb 2013 übertragen wurde und er das nicht angibt, dann wäre die Frage, ob man ihm nicht mal mit einer Strafanzeige wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung droht. Vielleicht zahlt er dann zumindest Raten. Weiß ja nicht, wie hoch die Forderung ist.
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#5

02.04.2015, 12:35

Die HF beträgt "nur" etwas über 500,00 €, zzgl. Mahnkosten, Verfahrensgebühren etc. Also nicht so irre viel. :pfeif

Stimmt, die Unterhaltsverpflichtung hatte ich aus dem Blick verloren. Dann komme ich an den Sohn wohl auch nicht ran... blöd. :-?

Mit Strafanzeige drohen finde ich. Klingt fies für den Schuldner und kostet keine Extragebühren. 8)
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#6

02.04.2015, 14:07

Ja, Du musst aber aufpassen, dass es nicht wie eine Erpressung wirkt. Ich benutze da immer so Formulierungen wie: ........ Damit dürfte der Tatbestand der falschen eidesstattlichen Versicherung vorliegen. Insoweit erwäge wir durchaus, einen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.

Unabhängig davon wollen wir Ihnen dennoch die Möglichkeit einräumen, die Forderung , notfalls im Wege der Ratenzahlung, auszugleichen.......

Irgendwie so. Ihr wollt Euch ja nicht selbst einen Strick drehen. ;)

Ich denke auch nicht, dass eine solche Strafanzeige gegen die anwaltliche Schweigepflicht verstößt, würde hier aber notfalls nochmals bei der Anwaltskammer anfragen. Bei Eingehungsbetrug z.B. liegt eine Schweigepflichtverletzung vor, wenn Du die zur Anzeige bringst.
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#7

07.04.2015, 09:17

So ähnlich hätte ich es auch formuliert. Drohungen sollte man nur dann aussprechen, wenn man bereit ist, sie tatsächlich wahr zu machen. :mrgreen:

Hm... ist die Schweigepflicht wirklich ein Problem? :kopfkratz Er ist schließlich kein Mandant mehr, sondern nun Gegner. Und das, was wir erfahren haben, wissen wir aus einem Verfahren gegen ihn, und nicht, weil er es uns im Rahmen des Mandats berichtet hat. Das ist allerdings mehr eine grundsätzliche Frage, ich habe mir noch nie Gedanken darüber gemacht, ob die Schweigepflicht auch dann weiter gilt, wenn man gegen den einstigen Mandanten vorgeht. Klar, wenn es um Dinge geht, die während des Mandats vorgefallen/bekannt geworden sind, muss man aufpassen. Aber danach...? :nachdenk
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Cora[/b][/i]

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