Beantragung Haftbefehl und Vollstreckung...

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Zobe
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 09.10.2014, 15:44
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

02.04.2015, 10:08

Hallo ihr lieben,
ich habe eine Vollstreckung hier liegen, wo ich das komplette Formular geschickt hatte... nach langer Zeit kam nun zurück, dass der SChuldner zum Termin nicht erschienen ist und ich Haftbefehl beantragen muss (hatte ich aber im Formular alles brav angekreuzt...) weiß nicht wieso der GV das nicht direkt zum AG geschickt hatte...

Habe jetzt folgendes Schreiben geschrieben an das AG:
"wird beantragt zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner einen Haftbefehl zu erlassen.
Nach Erlass des Haftbefehls wird um Weiterleitung an die/den zuständigen Gerichtsvollzieherin /Gerichtsvollzieher gebeten, der mit der anschließenden Verhaftung, sowie weiteren Vollstreckung (Abnahme der Vermögensauskunft) beauftragt wird.

Rechtsanwalt"


ist das so ausreichend? oder muss ich wieder das komplette Formular ausfüllen?

Beste Grüße und schon mal schöne Ostern
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

02.04.2015, 10:14

Reicht aus. Dafür gibt es kein Formular.

Dir auch frohe Ostern.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Erdbeere23
Forenfachkraft
Beiträge: 116
Registriert: 18.11.2013, 13:19
Beruf: ReFa
Software: Andere

#3

23.04.2015, 13:39

Kurze Frage hierzu:

Wie ist es mit der 0,3 Verfahrensgebühr? Ist es ähnlich zu handhaben wie bei der 0,3 Gebühr, die man für die Androhung der ZV-Maßnahme abrechen und sollte es zur ZV kommen vollumfänglich anrechnet? Sprich in diesem Falle für den Antrag auf Erlass eines HAftbefehl die 0,3 geltend mache und sollte es zu Verhaftung kommen anrechnen?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

23.04.2015, 13:41

Weder für den Antrag auf Erlass des Haftbefehls, noch für den Verhaftungsauftrag selbst bekommst Du eine 0,3 Gebühr, da das zusammen mit dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft eine Angelegenheit ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Erdbeere23
Forenfachkraft
Beiträge: 116
Registriert: 18.11.2013, 13:19
Beruf: ReFa
Software: Andere

#5

28.04.2015, 10:54

In unserem Antrag war allerdings nicht die Rede von einem Haftbefehl. Den wollen wir erst jetzt beantragen, wo der Schuldner unentschuldigt zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fern geblieben ist.
Zuletzt geändert von Erdbeere23 am 28.04.2015, 10:56, insgesamt 2-mal geändert.
supibaerchi
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 738
Registriert: 22.07.2008, 11:05
Beruf: ReNo-fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

28.04.2015, 10:56

Es gibt trotzdem keine weitere Gebühr. Gehört dazu
Liebe Grüße
Bärchi
Benutzeravatar
PeachyCJ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1034
Registriert: 07.05.2015, 12:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Stralsund

#7

19.05.2016, 09:20

Ich habe hier einen Haftbefehl von 2014 vorliegen, da die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.

Danach hatte sie monatliche Raten gezahlt und der Antrag wurde zurückgenommen. Nun nach langem hin und her sind keine Zahlungen mehr eingegangen. Ich möchte nun die VA abnehmen lassen.

Kann ich dazu den Haftbefehl von 2014 nehmen oder muss ich da einen neuen ZV-Auftrag stellen?
:katze1 :katze2 :katze3
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#8

19.05.2016, 09:37

Ein Haftbefehl ist unbegrenzt gültig, wenn der Schuldner nicht zwischenzeitlich die Vermögenauskunft geleistet hat.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
PeachyCJ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1034
Registriert: 07.05.2015, 12:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Stralsund

#9

19.05.2016, 09:40

Die Schuldnerin hat dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht getan. Dann werde ich die Sache mal wieder ins rollen bringen ^^
:katze1 :katze2 :katze3
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8096
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#10

19.05.2016, 09:49

Der Haftbefehl ist zwei Jahre gültig, sh. § 802h ZPO.
Antworten