Vornahme vertretb Handlung § 887 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Toniontour
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#1

01.04.2015, 13:49

Hi,

bekommen einen Beschluss nach § 887 ZPO. Um die Handlung vorzunehmen, muss die Wohnung von Person A geöffnet werden, damit man an die Außenwand des Hauses gelangt und dort etwas entfernt. Dies könnte der Hausmeister und/oder ein Schlüsseldienst machen, müssen danach natürlich wieder das Schloss schließbar machen. Meine Frage: Muss bei der Vornahme der Handlung dann der GVZ mit anwesend sein, also muss ich den mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder können wir das dann einfach machen? Wenn wir, müssen wir die Vornahme dann noch mal ankündigen? S rührt sich bislang kein bisschen...Hat da jemand Erfahrungen?

Danke Euch! :thx
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