Wie lange wartet ihr mit ZV nach ger. Vergleich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Dina-Tabea
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#1

17.03.2015, 10:06

Guten Morgen,

habe ich hier mal eine kurze Frage, da ich mich gerade über die Vorgehensweise der Gegenseite wundere.....

Wie lange wartet ihr bei einem gerichtlichen Vergleich, bis ihr den Gerichtsvollzieher beauftragt?

Hier war der gegnerische RA sehr schnell:

Schreiben vom 16.02., Eingang bei uns mit Empfangsbekenntnis 18.02, ZV-Auftrag vom 24.02.....

Handhabt ihr das auch so schnell? Da bleibt ja kaum Zeit, den MA an Zahlung zu erinnern....

Schönen sonnigen Tag...
Pitt
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#2

17.03.2015, 10:25

Das hängt vom Gegner ab. Wenn der sich direkt nach Vergleichsabschluss hier meldet und zusagt, in den nächsten Tagen zu zahlen, wird mit der ZV gewartet, wenn der Mdt. damit einverstanden ist. Grundsätzlich ist der Vergleichsbetrag mit Abschluss des Vergleichs sofort fällig, es sei denn, im Vergleich ist ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart. Einer Erinnerung der Gegenseite zur Zahlung bedarf es daher nicht.
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Anahid
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#3

17.03.2015, 10:32

In der Regel warte ich 2 Wochen. Sobald mir die vollstreckbare vorliegt, versuche ich von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Da sich immer mehr Anwälte weigern, die Zustellung anzunehmen, stelle ich dann in der Zwischenzeit schonmal per GV zu. Nach Ablauf der 2 Wochen vollstrecke ich dann.
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Geniesserin
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#4

17.03.2015, 10:48

Anahid hat geschrieben:In der Regel warte ich 2 Wochen. Sobald mir die vollstreckbare vorliegt, versuche ich von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Da sich immer mehr Anwälte weigern, die Zustellung anzunehmen, stelle ich dann in der Zwischenzeit schonmal per GV zu. Nach Ablauf der 2 Wochen vollstrecke ich dann.
Abgesehen von der Zustellung durch GVZ (war hier noch nicht nötig), verfahren wir ähnlich. Die zwei Wochen sind allerdings eher Kulanz.

@Dina-Tabea: Du schreibst Eingang mit EB am 18.02., ich gehe davon aus, Du meinst die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung. Von wann ist denn der Vergleich? Also wie lange weiß euer Mandant schon, dass er zahlen muss?
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#5

17.03.2015, 11:07

Hallo Geniesserin,

klar weiß der MA schon länger, dass er zahlen muss. Mir ist bisher jedoch noch kein RA begegnet, der so schnell den GV beauftragt hat.

Vielleicht sind wir aber auch einfach zu "nett" und nicht "energisch" genug.....

Allerdings hat dieses Vorgehen für mich einen kleinen Nachgeschmack.....

Ich weiß: Alles rechtens.... Dennoch ist das für mich "Geld drucken"....

Hätte doch etwas anderes lernen sollen.... :-(
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#6

17.03.2015, 11:55

Wir sind da auch so. Wir warten so zwei Wochen, dann beantragen wir eine vollstreckbare Ausfertigung. Dann erfolgt Zustellung von RA zu RA. Bis jetzt hatten wir immer Glück, dass das EB wieder zurück kam. Dann warten wir auch noch zwei Wochen, bevor wir dann den GV los schicken.
Wenn unser Mandant dann mal verurteilt wurde zu zahlen, schreiben wir meist den gegn. RA an und teilen ihm mit, dass wir den Mandanten zur Zahlung aufgefordert haben und er uns doch bitte mitteilen soll, wenn kein Geld da ist. Bis jetzt hat das, bis auf ein einziges Mal, immer gut geklappt.
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
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#7

17.03.2015, 12:05

Dina-Tabea hat geschrieben:Hallo Geniesserin,

klar weiß der MA schon länger, dass er zahlen muss. Mir ist bisher jedoch noch kein RA begegnet, der so schnell den GV beauftragt hat.

Vielleicht sind wir aber auch einfach zu "nett" und nicht "energisch" genug.....

Allerdings hat dieses Vorgehen für mich einen kleinen Nachgeschmack.....
Wann wurde denn der Vergleich geschlossen?

Ich beantrage sofort nach Eingang des Vergleichsprotokolls bzw. des Beschlusses eine vollstreckbare Ausfertigung und stelle diese auch umgehend nach Erhalt zu. Vollstreckungsandrohung erfolgt spätestens zwei Wochen danach. Kommt bis zum Fristablauf (Zahlungziel max. 10 Tage) keine Zahlung, wird vollstreckt.

Was für einen kleinen Nachgeschmack soll das denn haben? Der Schuldner weiß ab Vergleichsabschluss, dass er zahlen muss. Wie lange soll denn gewartet werden?
LEBE DEN MOMENT

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#8

17.03.2015, 12:26

Das ist richtig Liesel. So wie Du es machst, ist es eher richtig. Man hat, glaub, einfach immer noch die Hoffnung, dass die Leute doch noch zahlen...Meinem Chef geht es jedenfalls immer so...

Ein einziges Mal haben wir es so gemacht, wie Du es beschrieben hast, aber auch nur, weil auf der Gegenseite mein Ex-Chef war und ehemalige Freunde meiner Eltern...
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
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#9

19.03.2015, 08:30

Wir stellen den Vergleich von Anwalt zu Anwalt zu gleichzeitig mit einer Zahlungsaufforderung, die eine Frist beinhaltet (meistens 10 Tage). Nach Ablauf dieser Frist warten wir noch 1 Woche und dann vollstrecken wir. Für dieses Schreiben berechnen wir kollegialerweise in der Regel keine ZV-Androhungsgebühr (obwohl wir dürften). Wenn der Gegenanwalt zwischendurch schreibt und kündigt die Zahlung seines Mandantan an, warten wir mit der ZV sowieso noch länger.

Nur ein Mal haben wir eine ZV-Androhungsgebühr bisher berechnet und nach Fristablauf sofort vollstreckt. Da hat sich sowohl die Gegenseite als auch der Gegenanwalt im Prozeß so sch...... benommen, es war für unseren Chef dann einfach nur eine kleine Genugtuung, dem eins reinzudrücken. :pfeif
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#10

01.02.2018, 11:34

Hallo Zusammen, macht ihr das auch so mit Urteilen?
Wir haben jetzt nach 2 Wochen eine Vollstreckungsandrohung bekommen. Unsere Mandantin ist sich aber noch gar nicht sicher, ob sie Berufung einlegen möchte. Urteil aber vorläufig vollstreckbar.
ch muss ehrlich sagen, ich war ein bisschen überrascht. Ich hole mir meistens erst Rechtskraftvermerk ein.
Danke Euch
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