Pfändung von Wohngeld

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Luisa123456
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#1

12.07.2007, 19:56

Hallo,

weiß jemand, ob Wohngeld auch für die vergangenen Monate ausbezahlt wird, also wenn ich Wohnung schon 8 Monate habe und jetzt erst den Antrag stelle?

Das führt mich zu meiner nächsten Frage, ob dieser Gesamtbetrag dann pfändbar ist. Denn Wohngeld ist wie Arbeitseinkommen zu pfänden und einmal der Betrag für Wohngeld liegt normalerweise unter der Pfändungsfreigrenze. Sofern der Betrag für 8 Monate gezahlt wird, liegt er ja nicht mehr unter der Freigrenze.
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luccimaus
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#2

12.07.2007, 19:58

§54 Pfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder,
2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt [bis 31.12.2004: oder anstelle von Arbeitslosenhilfe gewährt wird], bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
[ab 1.1.2005:
2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes sind,]
3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
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luccimaus
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#3

12.07.2007, 19:59

DIES IST BESSER:

Pfändung von Sozialleistungen

"Die Gläubiger werden mir doch nicht noch mein Bisschen Arbeitslosengeld pfänden?!"

Diese sorgenvolle Frage eines überschuldeten Arbeitslosen kann man nur mit "Das kommt drauf an" beantworten. Denn für Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Krankengeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Renten usw.) gelten zwar besondere Vorschriften, grundsätzlich sind aber viele dieser Leistungen pfändbar.

Überschuldete, denen eine Sozialleistung gepfändet wird, sollten sich immer an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Hier erhalten sie kostenlos fachkundigen Rat und Unterstützung.

Die Pfändung einer Sozialleistung erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts. Entscheidend für die weitere rechtliche Beurteilung der Pfändbarkeit der Sozialleistung ist zunächst, wo die Pfändung erfolgt: Direkt bei der auszahlenden Stelle (Arbeitsamt, Versorgungsamt u. a.) oder durch eine Kontopfändung auf dem Konto des überschuldeten Empfängers der Sozialleistung.



1. Pfändung bei der auszahlenden Stelle

Wird die Sozialleistung direkt bei der auszahlenden Stelle gepfändet, kann man pfändbare und nicht pfändbare Sozialleistungen unterscheiden.
Nicht pfändbar sind: Sozialhilfe, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld und Sozialleistungen zum Ausgleich von Mehraufwendungen durch Körper- und Gesundheitsschäden, z. B. Pflegegeldanspruch des häuslich Pflegebedürftigen.

Wohngeld und Kindergeld sind nur unter besonderen Umständen pfändbar.

Alle anderen Sozialleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dies gilt insbesondere für sogenannte Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion – wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Renten, Krankengeld Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld. Der pfändbare Betrag richtet sich nach der Höhe der Sozialleistung und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen (siehe hierzu Infoblatt "Lohnpfändung und Lohnabtretung").

Die Pfändungsfreigrenze kann bei besonderen persönlichen Kosten (z. B. krankheitsbedingt) oder bei drohender Sozialhilfebedürftigkeit angehoben werden (siehe Info è „Lohnpfändung und Lohnabtretung“). Beim Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht sind Schuldnerberatungsstellen behilflich.



2. Pfändung der Sozialleistung auf einem Girokonto

Wird eine Sozialleistung auf einem gepfändeten Konto gutgeschrieben, gilt eine wichtige Besonderheit: Das Geld ist zunächst für 7 Tage unpfändbar und muss von der Bank in voller Höhe ausgezahlt werden.

Beispiel:
Herr Müller erhält am Montag, dem 12. August auf seinem Konto Krankengeld in Höhe 1.275,40 € gutgeschrieben. Bis einschließlich Montag, den 19. August kann er trotz vorliegender Kontenpfändung den gesamten Betrag von seinem Konto abheben.

Dieser wichtige Schutz greift aber nur, wenn Bank oder Sparkasse nachgewiesen wird, dass es sich um eine Sozialleistung handelt (Vorlage des entsprechenden Bescheides) und wenn es sich um das eigene Konto des Empfängers der Leistung handelt. Wer also die Sozialleistung auf das Konto eines Dritten überweisen lässt und dieses Konto wird gepfändet, genießt diesen Schutz nicht.

Nach Ablauf der 7-Tage-Frist ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich. Das Gericht gibt dann den unpfändbaren Teil der Sozialleistung für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin frei.

Beispiel:
Am 15. werden 1.092 € Altersrente auf dem Girokonto gutgeschrieben. Davon sind 980 € pfändungsfrei. Das entstandene Kontoguthaben wird am 30. gepfändet. Dann sind nur 490 € vor der Pfändung geschützt.

Bei dem Antrag an das Gericht ist Eile geboten, denn 14 Tage nach Eingang der Kontenpfändung bei der Bank kann diese das Geld an den pfändenden Gläubiger
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Luisa123456
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#4

12.07.2007, 20:04

Also das Wohngeld wird wie Arbeitseinkommen behandelt, aber wird jetzt - sofern das Wohngeld für 8 Monate kommt- die Pfändungsfreigrenze aus dem Gesamtbetrag berücksichtigt oder nur aus eigentlich monatlichezustehenden Betrag?
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Julia27
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#5

12.07.2007, 20:11

Hallo Lisa, wie ich aus eigener Erfahrung weiß, wird Wohngeld nicht rückwirkend gewährt. Wohngeldanspruch beginnt frühestens mit dem Antragsmonat.

Somit erübrigt sich die Frage mit der Freigrenze. :(
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luccimaus
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#6

12.07.2007, 20:12

Oh mist, das weiß ich leider nicht so genau! Vielleicht hilft dir ja dies hier weiter - ist der § des Wohngeldgesetzes auf den verwiesen wird.

WoGV § 6

Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge und Vergütungen
(1) Kosten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes außer Betracht bleiben, sind:
1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie zentraler Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a, b und d sowie der Nummer 5 Buchstabe a und c der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung;
2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser im Sinne der Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung. In den Kosten der Lieferung enthaltene Beträge für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, werden der Miete zugerechnet.
(2) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthalten, ohne dass ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:
1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme 0,80 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasserversorgungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser 0,15 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder 5,10 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von zwei oder mehr Personen benutzt wird;
4. für Vergütungen für die Überlassung von
a) Kühlschränken 4,05 Euro monatlich,
b) Waschmaschinen 6,10 Euro monatlich. Von der sich danach ergebenden Miete sind abzusetzen
1. für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel,
a) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete,
b) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den vollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete;
2. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom Hundert der auf diesen Raum entfallenden Miete.
(3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 7 und der Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
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Luisa123456
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#7

12.07.2007, 20:13

Danke Euch, das hatte ich schon befürchtet :(
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luccimaus
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#8

12.07.2007, 20:19

Die zahlen das nur rückwirkend bis zu dem Tag wo der Antrag eingereicht wurde. Wenn du den antrag vor 8 Monaten eingereicht hast, bekommst du rückwirkend für 8 Monate. Hast ihn letzten Monat abgegeben, bekommst nur rückwirkend für einen Monat.
Leider habe ich aber kein Wohngeld bewilligt bekommen.
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#9

13.07.2007, 06:52

Ich glaube Wohngeld kannst du nur pfänden, wenn Mietrückstände bestehen, da es ja zweckbestimmt ausgezahlt wird. Ich glaube auch der Vermieter muss ein Formular ausfüllen und gegenzeichnen, in dem er bescheinigt, ob und in welcher Höhe Mietrückstände bestehen. Von daher wird bei der Pfändung von Wohngeld wohl nicht die Pfändungsfreigrenze Berücksichtigung finden. Ich meine aber auch, dass du beim Vermieter gezahlte Kaution pfänden kannst.
Luisa123456
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#10

13.07.2007, 18:57

Ich will das Wohngeld aufgrund Mietrückstände pfänden, aber ich hab diesbezüglich nichts im Stöber gefunden, daß die Freigrenze nicht gilt.
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