Whaaa Hilfe - Vollstreckungsabwehrklage??

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tine Dea
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#11

12.02.2015, 15:52

Soll denn der Titel mit dem laufenden Verfahren abgeändert werden?? Oder ist das Verfahren, das gerade läuft, total unabhängig von dem bereits existierendem Titel?
Bu toil leam a dhol gu Alba
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Liesel
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#12

12.02.2015, 15:52

Mir fällt dazu nichts ein, außer dem Mandanten zu sagen, daß ein Vorgehen sinnlos ist.
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MG
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#13

12.02.2015, 16:21

Naja, ist wohl auch Sache des Urlaubsvertreters Deines Chefs... Hier muss umfangreich geprüft werden ob und was möglich ist. Keine Aufgabe für Dich!
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Sonnenschein11
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#14

12.02.2015, 16:35

Tine Dea hat geschrieben:Soll denn der Titel mit dem laufenden Verfahren abgeändert werden?? Oder ist das Verfahren, das gerade läuft, total unabhängig von dem bereits existierendem Titel?
Es geht explizit um Trennungsunterhalt. Zum Az des AG aus dem Pfüb wurde seinerzeit ein gerichtlicher Vergleich vorgelegt; die Parteien konnten sich nicht einigen.

In der Folgezeit reichte die GS Antrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ein mit dem Hinweis noch, dass die Einigung der Parteien (zum AZ des AG aus dem PfüB) ja nicht möglich war. Zu diesem neuen Verfahren mit neuem Az steht nun ein Gerichtstermin an.

Also ja, es wird genau darüber noch verhandelt. Es dürfte gar kein Titel in der Welt sein, da ja kein Vergleich zustande gekommen ist.

Das Gericht, welches den PfüB erlassen hat sagt mir aber, dass ein Titel vorlag. :kopfkratz
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#15

12.02.2015, 17:13

Ergänzung meinerseits: Den Titel gibt es: Trennungsunterhalt!

Nicht geeinigt werden konnte sich über nachehelichen Getrenntlebenunterhalt, was ja zwei paar Schuhe sind.
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Geniesserin
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#16

12.02.2015, 17:16

Sonnenschein11 hat geschrieben:
Tine Dea hat geschrieben:Soll denn der Titel mit dem laufenden Verfahren abgeändert werden?? Oder ist das Verfahren, das gerade läuft, total unabhängig von dem bereits existierendem Titel?
Es geht explizit um Trennungsunterhalt. Zum Az des AG aus dem Pfüb wurde seinerzeit ein gerichtlicher Vergleich vorgelegt; die Parteien konnten sich nicht einigen.

In der Folgezeit reichte die GS Antrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ein mit dem Hinweis noch, dass die Einigung der Parteien (zum AZ des AG aus dem PfüB) ja nicht möglich war. Zu diesem neuen Verfahren mit neuem Az steht nun ein Gerichtstermin an.

Also ja, es wird genau darüber noch verhandelt. Es dürfte gar kein Titel in der Welt sein, da ja kein Vergleich zustande gekommen ist.

Das Gericht, welches den PfüB erlassen hat sagt mir aber, dass ein Titel vorlag. :kopfkratz
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind ja zwei Sachen. Was ist denn nach dem "gerichtlichen Vergleich" in dem Verfahren passiert? Ruht es oder wurde es irgenwie beendet?

Die Sache ist irgendwie seltsam. Stimme aber MG zu, Sache der Vertretung deines Chefs. Und wie begründet Deine Kollegin die Vollstreckungsabwehrklage?
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Sonnenschein11
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#17

12.02.2015, 17:25

Anhand der Akte ist der Beschluss über den Trennungsunterhalt ergangen - sagt auch der Rechtspfleger der den PfüB erlassen hat.

Offen war nur noch die Frage des nachehel. Unterhalts worüber wir gerade streiten.

Grundsätzlich habt ihr Recht - Sache des Vertreters. Doch dessen Schwerpunkt liegt nicht gerade im Vollstreckungsrecht.

Meine Kollegin stützt ihre Aussage auf: "Das haben wir immer so gemacht." - Also wenig hilfreich.

Trotzdem danke für eure Anregungen.
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#18

12.02.2015, 17:37

Wenn über den Trennungsunterhalt ein Beschluss vorliegt, der euch bzw. dem Mandanten richtig zugestellt wurde und ihr euch über nachehelichen Unterhalt streitet, ist da wohl nicht viel zu machen. Und, das der Vertreter sich nicht mit ZV auskennt, ist keine Begründung.
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Tine Dea
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#19

13.02.2015, 08:58

Bei dem Sachverhalt schließe ich mich Geniesserin an. Gegen die Pfändung werdet ihr wohl nichts machen können...
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