Hallo ihr Lieben,
ich habe mal eine Frage, ich habe dieses Forum auch bereits durchforstet, aber nicht das passende Thema gefunden, lediglich ähnliche Themen.
Also, wir haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Girokontos beantragt.
Nun wurde uns in der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass noch ein Sparbuch existiert und es wurde die Hilfspfändung zur Wegnahme des Sparbuchs angeregt.
Ich habe leider in dem Antrag auf Pfüb diesbezüglich nichts beantragt, sondern wie bereits erwähnt nur bezüglich des Girokontos. Also kann ich den Pfüb ja nicht als Grundlage zur Pfändung des Sparbuchs nutzen oder? Muss ich dann einen neuen Pfüb beantragen bezüglich der Einziehung des Sparbuchs durch den Gerichtsvollzieher?
Vielen Dank vorab für eure Hilfe.
Hilfspfändung
Hast Du tatsächlich die Pfändung auf das eine Girokonto mit der Nr. 1234567890 beschränkt? Das ist ungewöhnlich! Zumeist wird bei Kontopfändung keine ausschließliche Beschränkung ausgebracht, sondern in jede Geschäftsbeziehung Bank-Schuldner gepfändet, mit der Folge, dass der Pfüb dann auch als Wegnahmetitel gilt.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Also ich habe nochmal die Akte durchgesehen. Ich habe außer in das Girokonto zu vollstrecken auch den Auftrag bezüglich der Pfändung eines Bausparguthabens erteilt. Ich gehe davon aus, dass die Bank dieses Sparguthaben meint, da ein anderes Sparkonto durch den Gerichtsvollzieher nicht ermittelt werden konnte.
Aber ich habe doch bereits mit meinem Antrag auf Pfüb die Herausgabe der Police und die Vorlage beim Drittschuldner beantragt.Wieso dann noch eine Hilfspfändung?
Ich hatte so einen Fall noch nie, daher diese Ratlosigkeit.
Aber ich habe doch bereits mit meinem Antrag auf Pfüb die Herausgabe der Police und die Vorlage beim Drittschuldner beantragt.Wieso dann noch eine Hilfspfändung?
Ich hatte so einen Fall noch nie, daher diese Ratlosigkeit.
Liebe Grüße
Findik
[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
Findik
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- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Anspruch D im Formular umfaßt u. a.
"auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und / oder Festgeldkonten"
"auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und / oder Festgeldkonten"
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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Ja und genau diesen Punkt habe ich nicht angekreuzt, sondern nur Nr. 1. Girokonten
Liebe Grüße
Findik
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Findik
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Das muss man doch nicht ankreuzen.
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Stimmt . Ok dann werde ich mal eine Hilfspfändung versuchen aufgrund dieses Pfüb.
Danke, manchmal braucht man einen kleinen Stoß.
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Liebe Grüße
Findik
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Findik
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Weil der Gerichtsvollzieher ohne entsprechenden Auftrag die Unterlagen nicht holt...Findik hat geschrieben:Aber ich habe doch bereits mit meinem Antrag auf Pfüb die Herausgabe der Police und die Vorlage beim Drittschuldner beantragt.Wieso dann noch eine Hilfspfändung?