Arbeitslohn pfänden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Katharina80
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#1

03.02.2015, 09:37

Guten morgen,

wir haben einen Vergleich. Dieser lautet einen Betrag X brutto zu zahlen. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, die Forderung in Raten zu zahlen. 3 Raten in Höhe von X netto und eine Schlussrate. Die Schlussrate ist nicht beziffert. Die Abrechnungen (2 Monate) haben wir. Der Arbeitgeber hat die ersten 3 Raten auch gezahlt. Die letzte Rate wird nicht gezahlt. Der Arbeitgeber wurde auch bereits aufgefordert den Restbetrag zu zahlen (netto). Dieser wurde ausgerechnet.

Jetzt wollte ich eigentlich eine Kontenpfändung veranlassen. Bin mir aber nicht sicher, ob ich den Bruttobetrag vollstrecken muss oder den Nettobetrag, da einmal brutto und einmal netto im Urteil steht. Ich weiß auch nicht, wie ich den fehlenden Bruttobetrag ausrechne und ob das überhaupt geht.

Kann mir einer von Euch helfen?
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Anahid
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#2

03.02.2015, 09:59

Die Abrechnungen für die 2 Monate entsprechen dem Vergleichsbetrag?
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Katharina80
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#3

03.02.2015, 10:14

Ja. Da sind nur zwei Netto Sachbezüge enthalten, die nicht berücksichtigt sind
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#4

03.02.2015, 10:49

Eine Abrechnung ist auf jeden Fall erledigt. Bei der zweiten fehlt eben noch ein Teil. Und da der eine Teil natürlich netto gezahlt wurde. Weiß ich jetzt nicht, wie ich den anderen Teil (Rest) vollstrecke
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Anahid
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#5

03.02.2015, 11:11

Aber dann versteh ich irgendwie grad Dein Problem nicht. Wenn die Abrechnungen den Vergleichsbetrag ergeben (bis auf die beiden Sachbezüge, deren Wert Du wohl kennst), dann nimmst Du einfach den dort ausgewiesenen Betrag zzgl. der fehlenden Sachbezüge, ziehst ab was gezahlt wurde und vollstreckst den Rest.
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#6

03.02.2015, 11:17

Mir geht es darum, ob ich netto oder brutto vollstrecken muss. Beim Nettobetrag ist es kein Problem. Aber ich habe im Urteil stehen, dass der Beklagte verurteilt wird .... brutto zu zahlen... Und wie ich den entsprechenden fehlenden Bruttobetrag ausrechne, weiß ich nicht
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#7

03.02.2015, 12:14

So, habe gerade mit der Rechtspflegerin gesprochen. Ich soll den kompletten Bruttobetrag nehmen und die geleisteten Nettozahlungen so vom Brutto abziehen. Dann wird zwar zu viel gepfändet, aber dann muss der Schuldner Einwände erheben.
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#8

03.02.2015, 12:37

Zuviel wird ja nur dann gepfändet, wenn der nachweist, dass er in der Zeit die in den Abrechnungen enthaltenen Lohnsteuern etc. gezahlt hat.
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#9

03.02.2015, 12:48

Ja. Genau. Und dass muss er dann erstmal nachweisen. Wird er wohl gemacht haben, zumindest für die erste Abrechnung. Aber das ist dann nicht mehr unser Problem
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