Hallo zusammen,
welche Möglichkeit hat der Schuldner gegen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels vorzugehen, wenn die Klausel nach 726 hätte erteilt werden müssen aber tatsächlich nur vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt wurde und auch die Bedingen nach 726 nicht nachgewiesen wurden.
KLauselgegenklage gem. 768 oder KLauselerinnerung gem. 732?
Ich tendiere zu 768, finde aber keine richtige Begründung.
Viele Grüße
Annette
Vollstreckungsklausel
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Hallo,
Hier hat der Schuldner die Wahl zwischen der Erinnerung gem. § 732 ZPO und der Klage gem. § 768 ZPO.
Im Zweifel wird der Schuldner den Weg der Erinnerung gem. § 732 ZPO wählen, weil keine besondere Form zu beachten und insbesondere kein Anwaltszwang gegeben ist. Mit der Erinnerung kann er jedoch nicht gegen den Schuldanspruch selbst vorgehen. Will er das tun, so bleibt ihm nur der Weg der Klage gem. § 768, die insoweit umfassender ist; hier kann er (wie bei § 767 ZPO) geltend machen, es sei nach dem Urteil schon gezahlt, es sei gestundet oder aufgerechnet. Es entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Die Klage des Gläubigers auf Erteilung der Klausel gem. § 731 ZPO und die Abwehrklage des Schuldners aus § 768 ZPO kann man als korrespondierende Vorschriften ansehen.
S. Geiselmann
Hier hat der Schuldner die Wahl zwischen der Erinnerung gem. § 732 ZPO und der Klage gem. § 768 ZPO.
Im Zweifel wird der Schuldner den Weg der Erinnerung gem. § 732 ZPO wählen, weil keine besondere Form zu beachten und insbesondere kein Anwaltszwang gegeben ist. Mit der Erinnerung kann er jedoch nicht gegen den Schuldanspruch selbst vorgehen. Will er das tun, so bleibt ihm nur der Weg der Klage gem. § 768, die insoweit umfassender ist; hier kann er (wie bei § 767 ZPO) geltend machen, es sei nach dem Urteil schon gezahlt, es sei gestundet oder aufgerechnet. Es entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Die Klage des Gläubigers auf Erteilung der Klausel gem. § 731 ZPO und die Abwehrklage des Schuldners aus § 768 ZPO kann man als korrespondierende Vorschriften ansehen.
S. Geiselmann
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Hallo,
danke für die Antwort. Bei dem Titel handelt es sich um einen Vergleich (ohne Widerrufsvorbehalt), gemäß dem der Schuldner sich zur Zahlung eines Betrages verpflichtet hat Zug-um-Zug gegen Herausgabe einer Sache bzw. bei Nachweis einer Lizenzierung. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Nachweises der Lizenzierung die Klausel gemäß 726 vom Rechtspfleger erteilt werden muss, wobei ich mich gerade frage, ob das wegen 795 b ZPO überhaupt der Fall ist?
Der Schuldner möchte sich vorliegend gegen die durchgeführte ZV wehren. Da er nicht gegen den Schuldanspruch selbst vorgehen möchte sondern lediglich die fehlende Zug-um-Zug Leistung des Gläubigers und den fehlenden Nachweis der Lizenzierung (eines Dritten) rügt, wäre also die Erinnerung nach 732 zu empfehlen, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe?
Danke vorab
danke für die Antwort. Bei dem Titel handelt es sich um einen Vergleich (ohne Widerrufsvorbehalt), gemäß dem der Schuldner sich zur Zahlung eines Betrages verpflichtet hat Zug-um-Zug gegen Herausgabe einer Sache bzw. bei Nachweis einer Lizenzierung. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Nachweises der Lizenzierung die Klausel gemäß 726 vom Rechtspfleger erteilt werden muss, wobei ich mich gerade frage, ob das wegen 795 b ZPO überhaupt der Fall ist?
Der Schuldner möchte sich vorliegend gegen die durchgeführte ZV wehren. Da er nicht gegen den Schuldanspruch selbst vorgehen möchte sondern lediglich die fehlende Zug-um-Zug Leistung des Gläubigers und den fehlenden Nachweis der Lizenzierung (eines Dritten) rügt, wäre also die Erinnerung nach 732 zu empfehlen, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe?
Danke vorab
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Hallo,
ZPO §§ 724, 726 Abs. 1, §§ 732, 766
Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrunde liegende Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt.
- BGH, Beschluss vom 12.01.2012, VII ZB 71/09 -
S. Geiselmann
ZPO §§ 724, 726 Abs. 1, §§ 732, 766
Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrunde liegende Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt.
- BGH, Beschluss vom 12.01.2012, VII ZB 71/09 -
S. Geiselmann