Guten Morgen,
ich brauche mal Eure Hilfe. Wir haben GVZ mit Abnahme der Vermögensauskunft beim Schuldner beauftragt und angegeben, dass wir mit einer mtl. Ratenzahlung von 200 Euro einverstanden sind.
Jetzt hat der GVZ uns geschrieben, dass der Schuldner hierauf eingeht und uns Ratenplan geschickt. Mdtin weiss Bescheid und ist einverstanden.
Jetzt schreibe ich dem GVZ, dass wir so vorgehen können. Fällt dann nicht noch eine 1,5 EG für uns an nach 20 % des Wertes? Oder sehe ich das falsch?
Danke für Eure Hilfe!
Einigungsgebühr Ratenzahlung Gerichtsvollzieher
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Guten Morgen, Wichtelkind ,
ich denke mal schriftlich:
Muss man nicht grundsätzlich an der "Einigung" mitgewirkt haben, um eine solche Gebühr zu bekommen? Allerdings könnte man das bereits im Auftrag mitgeteilte Einverständnis mit 200 €-Raten auch als Angebot verstehen, welches der Schuldner nun angenommen hat. Dann denke ich könnte die Gebühr geltend gemacht und dem Schuldner aufgegeben werden.
Andere Meinungen?
LG
ich denke mal schriftlich:
Muss man nicht grundsätzlich an der "Einigung" mitgewirkt haben, um eine solche Gebühr zu bekommen? Allerdings könnte man das bereits im Auftrag mitgeteilte Einverständnis mit 200 €-Raten auch als Angebot verstehen, welches der Schuldner nun angenommen hat. Dann denke ich könnte die Gebühr geltend gemacht und dem Schuldner aufgegeben werden.
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Dem Schuldner "aufgegeben" schon mal gar nicht. Ohne freiwillige Übernahme verbleiben die Einigungskosten beim Mandanten.
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hier gibt es keine Einigungsgebühr, da keine Mitwirkung an der Ratenzahlungsvereinbarung stattgefunden hat.
wäre hier eine Mitwirkung erfolgt, d.h. der Schuldner hätte sich an euch gewandt anstatt die RZV direkt mit dem GVZ zu treffen, dann wäre es auch nur eine 1,0 und keine 1,5.
wäre hier eine Mitwirkung erfolgt, d.h. der Schuldner hätte sich an euch gewandt anstatt die RZV direkt mit dem GVZ zu treffen, dann wäre es auch nur eine 1,0 und keine 1,5.
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ok, danke!!!!
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Das ist so nicht ganz richtig! Gem. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht in der Vollstreckung eine 1,5 Einigungsgebühr. Hier ist es egal, ob gerichtlich anhängig oder nicht, denn Nr. 1000 VV RVG sagt: "...(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den ... die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung)."
Da jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine eigene Angelegenheit ist, entsteht zusätzlich die 0,30 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG. Beide Gebühren entstehen aus einem Streitwert von 20 % der Gesamtforderung gem. § 31b RVG.
Da jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine eigene Angelegenheit ist, entsteht zusätzlich die 0,30 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG. Beide Gebühren entstehen aus einem Streitwert von 20 % der Gesamtforderung gem. § 31b RVG.
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Sorry, falsch: Streitwert für die Nr. 3309 VV RVG ist die Höhe der Gesamtforderung gem. § 25 RVG. Der § 31b RVG bezieht sich ja nur auf die Einigungsgebühr: "Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs".
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Dann les die Kommentare mal genauer, das stimmt so nämlich nicht.EveDallas hat geschrieben:Das ist so nicht ganz richtig! Gem. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht in der Vollstreckung eine 1,5 Einigungsgebühr. Hier ist es egal, ob gerichtlich anhängig oder nicht, denn Nr. 1000 VV RVG sagt: "...(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den ... die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung)."
Da jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine eigene Angelegenheit ist, entsteht zusätzlich die 0,30 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG. Beide Gebühren entstehen aus einem Streitwert von 20 % der Gesamtforderung gem. § 31b RVG.
Anhängige ZV-Maßnahmen wurden einem gerichtlichen Verfahren gleichgestellt, damit fällt nur die 1,0 an. Und wenn alleine der GVZ die Ratenzahlung aushandelt, fehlt es an der Mitwirkung des Anwalts hierbei, so dass keine EG verdient wird.
Und auch an die Deckelung auf 20 % des Gegenstandeswertes sind besondere Anforderungen geknüpft.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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Ok... Also kann man sich mal wieder überhaupt nicht auf den Gesetzestext verlassen... Oder einfach davon ausgehen, dass grundsätzlich zu Gunsten der Schuldner ausgelegt wird...
Dass der Anwalt an der Eingung mitwirken muss, habe ich als bekannt und selbstverständlich vorausgesetzt, nur dann kann ich die Einigung abrechnen...
Habe jetzt eine Sache, wo aufgrund unseres angedrohten Vollstreckungsauftrages die gegnerische Anwältin bei uns anrief und Ratenzahlung mit meiner Chefin vereinbart hat. Kann ich hier jetzt die Einigungsgebühr und die Terminsgebühr abrechnen? Würde jetzt hier die 0,3 Verfahrensgebühr, die 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert in Höhe der Gesamtforderung und eine 1,5 Einigungsgebühr (Titel liegt vor, auf ZV wird verzichtet, keine ZV-Maßnahme anhängig, also wie der Wortlaut unter Nr. 1000 VV RVG) aus einem Streitwert in Höhe von 20 % der Gesamtforderung.
Ist das so ok? Oder rechne ich für alle Gebühren aus 20 % der Gesamtforderung ab? Und wenn ja, wieso? Ich streite schon ständig mit meiner Chefin deshalb und einen Kommentar bekomme ich nicht... Wäre nicht nötig
Danke schon mal für eure Hilfe!
Dass der Anwalt an der Eingung mitwirken muss, habe ich als bekannt und selbstverständlich vorausgesetzt, nur dann kann ich die Einigung abrechnen...
Habe jetzt eine Sache, wo aufgrund unseres angedrohten Vollstreckungsauftrages die gegnerische Anwältin bei uns anrief und Ratenzahlung mit meiner Chefin vereinbart hat. Kann ich hier jetzt die Einigungsgebühr und die Terminsgebühr abrechnen? Würde jetzt hier die 0,3 Verfahrensgebühr, die 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert in Höhe der Gesamtforderung und eine 1,5 Einigungsgebühr (Titel liegt vor, auf ZV wird verzichtet, keine ZV-Maßnahme anhängig, also wie der Wortlaut unter Nr. 1000 VV RVG) aus einem Streitwert in Höhe von 20 % der Gesamtforderung.
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Abrechnen kannst Du 0,3 VG aus vollem Wert und 1,5 EG aus 20%. Die VG schuldet die Gegenseite, wenn die ZV-Voraussetzungen vorlagen. Die EG schuldet sie nur bei freiwilliger Übernahme. TG in der Vollstreckung gibt es nur gem. 3310 bei Teilnahme an gerichtlichen Terminen.