PfüB auf Konto - S mglw Verfügungsberechtigte

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Toniontour
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#1

19.01.2015, 16:04

Hi,

haben einen Vollstreckungsbescheid vom Mdt erhalten und sollen nun ZV machen. Schuldnerin hat Schulden aus geschäftlicher Beziehung mit Mdt. Im Rahmen dieser geschäftlichen Beziehung hatte sie immer eine Kontoverbindung angegeben, wo allerdings immer ein Männername + gleicher Nachname Schuldnerin angegeben war.

Macht es Sinn, hier auf das Konto eine Pfändung zu schicken? Ich vermute, dass die Schuldnerin hier Verfügungsberechtigte ist bzw. würde keine konkrete Kontoverbindung angeben, sondern nur das entsprechende Bankinstitut anschreiben. Oder erst einmal nur ein vorläufiges Zahlungsverbot an die Bank schicken und abwarten, ob die sich melden und ggfs. mitteilen, hey, die Dame hat hier gar kein Konto?! Hatte es schon oft, dass die Banken bereits auf vZV Mitteilung machen, wenn es gar kein Kto bei Ihnen gibt. Das würde ja GK für PfüB usw sparen…

Was meint Ihr oder wie würdet Ihr vorgehen?

1000 Dank!
Geiselmann
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#2

19.01.2015, 17:13

Hallo,

es ist zu überlegen ob der Anspruch gegen den Kontoverleiher gepfändet werden soll.
Der Mann ist dann Drittschuldner.

S. Geiselmann
Toniontour
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#3

19.01.2015, 17:26

Vielen Dank.

Den Herausgabeanspruch von der Schuldnerin gegen den (vermutlichen) Ehemann bzw. Kontoinhaber als DS zu pfänden ist mein Plan B. Problem hier ist aber meist, dass man vom DS erstens keine Erklärung bekommt und zweitens es dann auf eine DS-Klage hinausläuft. Da die Forderung im unteren vierstelligen Bereich ist, möchte ich diese Maschinerie nur ungerne anwerfen. Das kostet insgesamt mehr, als es vllt. bringt.

Meine Frage zielt dahingehend, ob ich ein Konto pfänden kann, wo die S nur Verfügungsberechtigte, nicht aber Inhaberin ist...hat jemand eine Idee?

Vllt. nehme ich dann auch einfach den guten alten ZV Auftrag und wenn der fruchtlos ist, dann bekomme ich ja über die DS-Auskünfte vllt eine Kontoverbindung der S direkt.
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#4

20.01.2015, 12:43

Kann hier wirklich NIEMAND helfen...?!

*schluchz*
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#5

20.01.2015, 12:56

Meine Frage zielt dahingehend, ob ich ein Konto pfänden kann, wo die S nur Verfügungsberechtigte, nicht aber Inhaberin ist...hat jemand eine Idee?
Nein, das geht nicht.
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#6

24.04.2020, 17:13

Hallo in die Runde,

ich habe zum ersten Mal Schuldner, die nicht nur ein eigenes Konto haben, sondern auch Verfügungsberechtige bei anderen Konten sind. Außerdem habe ich einen Schuldner, der nicht Verfügungsberechtigter eines anderen Kontos ist, sondern ein wirtschaftlich Berechtigter. Wenn ich dies pfänden möchte, muss ich den Kontoinhaber als Drittschuldner nehmen, und bei dem die Herausgabeansprüche des Schuldners pfänden.

Aus dem Internet habe ich drei Mustertexte gefunden, die von ganz kurz bis "kilometerlang und juristisch verdreht" formuliert sind. Im Beck'schen Zwangsvollstreckungsbuch habe ich komischerweise keinen Text dafür gefunden. Habt Ihr einen Mustertext für so eine Pfändung?

Hier fand ich den "mittellangen" der Mustertexte: https://www.iww.de/ve/archiv/eidesstatt ... ner-f41352

Kann man in beiden Fällen (also Verfügungsberechtigter bzw. wirtschaftlich Berechtigter) den gleichen Mustertext nutzen?

Bin bei dem Thema irgendwie totale Azubine ... :kopfkratz
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#7

27.04.2020, 09:14

Den von IWW nehm ich auch wenn ich mal so eine Pfändung mache (was eher selten vorkommt).
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#8

27.04.2020, 10:53

PostGretel hat geschrieben:
24.04.2020, 17:13
Kann man in beiden Fällen (also Verfügungsberechtigter bzw. wirtschaftlich Berechtigter) den gleichen Mustertext nutzen?
Konten, bei den dein Schuldner nur verfügungsberechtigt ist, kannst du nicht pfänden, da du keinen Anspruch gegen den Kontoinhaber hast.
Im anderen Fall pfändest du (z. B. mit dem Text vom IWW) ja auch nicht das Konto, sondern den Herausgabeanspruch des Schuldners gegenüber dem Kontoinhaber.
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#9

27.04.2020, 13:02

*sh161: Ich weiß, dass ich in beiden Sachen nicht die Konten pfänden kann, da jeweils der Schuldner nicht Kontoinhaber ist. Daher muss ich in beiden Fällen den Herausgabeanspruch des Schuldners gegenüber dem Kontoinhaber pfänden. Das hatte ich bereits in meinem ersten Absatz klargemacht.

@Anahid: Benutzt Du immer den IWW-Text, egal ob der Schuldner "nur" Verfügungsberechtiger" ist oder ob er wirtschaftlich Berechtigter ist?
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#10

27.04.2020, 13:18

PostGretel hat geschrieben:
27.04.2020, 13:02
@Anahid: Benutzt Du immer den IWW-Text, egal ob der Schuldner "nur" Verfügungsberechtiger" ist oder ob er wirtschaftlich Berechtigter ist?
Ja genau.
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