Pfändung Miteigentumsanteil an Erbengemeinschaft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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LaLa***
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#1

12.01.2015, 11:28

Hallo,

habe folgendes Problem:
Schuldner hat im Vermögensverzeichnis angegeben, dass er sich mit seiner Schwester und seinem Halb-Bruder, dessen Adressen ihm nicht bekannt sind, in Erbengemeinschaft nach seinem Vater befindet. Erbmasse = Eigentumswohnung (genauere Grundbuchdaten nicht bekannt, nur der Ort wo die Wohnung liegt und das Nachlassgericht). Im Übrigen ist auch noch ein lebenslanges Wohnrecht für die Lebensgefährtin des Vaters eingetragen. Ich gehe davon aus, dass die Lebensgefährtin in der Wohnung noch lebt.

Meine Frage: Ist eine weitere Zwangsvollstreckung sinnvoll und möglich? Ich weiß nicht, ob ich der Mandantin hier zu weiteren evtl. möglichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen raten soll oder nicht. Hauptforderung belief sich ursprünglich auf ca. 950 Euro nunmehr nur noch ca. 425 Euro, da er derzeit noch geringe Teilzahlungen, wegen Verurteilung zur Schadenswiedergutmachung durch das Strafgericht an unsere Mandantin zahlt.

Ich könnte ja nur den Anteil des Schuldners an der Erbengemeinschaft pfänden und dann die Eintragung des Pfändungsvermerks im Grundbuch beantragen. Versteigerung kommt ja derzeit wegen dem Wohnrecht nicht in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass ich die Anschriften der Miterben (Drittschuldner) herausfinden kann. Diese müssten doch eigentlich im Grundbuch eingetragen sein oder? Dafür muss ich natürlich zuvor versuchen über das Nachlassgericht durch Vorlage meines Titels die genaue Grundbuchbezeichnung (Blatt / Flur) herausfinden. Also eine Menge Aufwand betreiben ... Lohnt sich das überhaupt auch hinsichtlich der weiter entstehenden Kosten? Für die Auskünfte des Nachlassgerichtes und des Grundbuchamtes werde ich ja auch etwas bezahlen müssen oder?

Es wäre super, wenn mir irgendeiner weiterhelfen kann?!? 8)
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AliceImWunderland
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#2

12.01.2015, 11:37

Es ist alles sehr verworren. Die Angaben des Schuldner müssen ja ausnahmweise nicht stimmen. :lol:
Ich würde, um erst einmal klare Infos zu bekommen, den aktuellen Grundbuchauszug betreffend der Wohnung anfordern. Es ist wichtig zu wissen, ob der Schuldner zu einem bestimmten Anteil neben seinen Geschwistern im Grundbuch eingetragen ist (z.B. zu je 1/3 Anteil), oder ob er mit seinen Geschwistern als Gesamthandgemeinschaft eingetragen ist. Wenn er zu z.B. 1/3 eingetragen ist, dann kannst du die Sicherungshypothek nur auf seinem Anteil eintragen lassen. Die anderen Erben haben dann - zumindest was die Sicherungshypothek angeht - nichts damit zu tun.

Und was das lebenslange Wohnrecht angeht.... Viele können Nießbrauch vom lebenslangen Wohnrecht nicht unterscheiden. Wer weiß, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen ist. Also ich würde mir auf jeden Fall erst einen aktuellen Grundbuchauszug schicken lassen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#3

12.01.2015, 11:51

LaLa*** hat geschrieben: Hauptforderung belief sich ursprünglich auf ca. 950 Euro nunmehr nur noch ca. 425 Euro, da er derzeit noch geringe Teilzahlungen, wegen Verurteilung zur Schadenswiedergutmachung durch das Strafgericht an unsere Mandantin zahlt.
Habt ihr denn in diese Richtung schon etwas versucht? Evtl. Schuldner darauf hinweisen, dass bei Nichtzahlung an das Gericht herangetreten wird und hier die Zahlungsmoral offengelegt wird? Vielleicht würde dies ja evtl. den Schuldner zu freiweilligen weiteren Zahlungen bewegen.
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#4

12.01.2015, 11:52

Danke!

Ich werde also zunächst versuchen die genauen Daten des Grundbuchs über das Nachlassgericht herauszufinden und dann beim Grundbuchamt einen Auszug des Grundbuchs anfordern. Mal sehen wie weit ich komme ...

Achso, wie erkenne ich das eigentlich ob die Geschwister zu je 1/3 Anteil eingetragen sind oder ob Gesamthandgemeinschaft besteht?
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AliceImWunderland
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#5

12.01.2015, 11:59

Das steht dann im Grundbuchauszug.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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Jupp03/11

#6

12.01.2015, 12:12

Beim Nachlassgericht mit dem Titel Kopie des Erbscheins beantragen, weiterhin den Wertermittlungsbogen.

Eine Sicherungshypothek scheidet bei der Höhe der Forderung aus.
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#7

12.01.2015, 12:30

Jupp, du hast Recht! Hatte noch die 950 Euro im Kopf.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#8

12.01.2015, 14:13

Ja, stimmt Jupp du hast Recht aber die Hauptforderung beläuft sich nur auf restliche 425 €, die Gesamtforderung einschließlich festgesetzte Kosten des Mahnverfahrens und der bisherigen Zwangsvollstreckungskosten läuft sich auf ca. 940 Euro ohne Zinsen, so dass ja nicht nur die Hauptforderung sondern der Gesamtbetrag maßgeblich ist, oder sehe ich das falsch? Eine Sicherungshypothek kann ja bereits ab einem Betrag von mehr als 750 € eingetragen werden, so dass das in meinem Fall doch geht, da ja die Gesamtforderung 750 € übersteigt.
Im Übrigen war meine Überlegung ja, dass ich den Anteil des Schuldners an der Erbengemeinschaft mittel Pfüb pfände und dann ein Pfändungsvermerk im Grundbuch eintragen lasse keine Sicherungshypothek, weil ich davon ausgegangen bin, dass ich bei einer Erbengemeinschaft eine Sicherungshypothek nur auf dem Anteil des Schuldners eintragen lassen darf.
Jupp03/11

#9

12.01.2015, 14:31

Das ergab sich nicht aus deinem Beitrag, zumal die Verrechnungsweise der Zahlungen des Schuldners doch ein wenig erstaunt.
Wenn der Schuldner Mitglied der Erbengemeinschaft ist, gibt es keinen Bruchteil, der belastet werden könnte.
LaLa***
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#10

12.01.2015, 14:45

Eigentlich schon, da ich nur von Hauptforderung gesprochen habe. Die Verrechnung der Zahlungen machen wir hier immer so, wenn die Zahlungen wie hier direkt an unsere Mandantin gehen und zwar weil der Schuldner durch das Strafgericht zur Schadenswiedergutmachung und zwar nur in Höhe des Hauptforderungsbetrages verurteilt worden ist. Ich habe in meinem letzten Satz leider das Wort "nicht" vergessen. Ja, das habe ich auch gemeint, dass ich dann keinen Bruchteil belasten kann. Nach Angaben des Schuldners befindet er sich mit seinen Geschwistern in Erbengemeinschaft, ob dies tatsächlich so ist, werde ich wohl nur aus dem Grundbuch sehen können. Also muss ich mal sehen, wie ich an die genaue Grundbuchbezeichnung komme ...
Vielen Dank!
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