Pfüb / Antrag Schuldner nach § 850 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Flummi
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#1

23.12.2014, 10:13

Hallo ihr Lieben,

folgender Sachverhalt:

Schuldner zahlte den Kaufpreis eines verbindlich bestellten PKWs nicht und verunfallte zu dem noch mit dem Wagen in Polen. Er war mit dem Mandanten (Autohaus) darüber eingekommen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird und begutachtet werden sollte. Es liegt ein Totalschaden vor.

Wir haben ein Aufforderungsschreiben gemacht, dann Mahnverfahren und dann einen Pfüb. Nun kam am 09.12.2014 vom Gericht die Nachricht das dem Pfüb entsprichen wurde. Dann am 19.12.2014 kam ein Beschluss in dem steht das die Frau des Schuldners vorstellig wurde und mitteilte, dass das Konto welches gepfändet werden soll nur zur Sicherung des Lebensunterhaltes diene. Denn dort gehen nur Zahlungen der Kindergeldkasse ein und ein kleiner Teil des Gehalts ihres Mannes. Sie hat nun einen Antrag nach § 850 ZPO i.V.m. § 765 ZPO gestellt. und wir haben eine STN-Frist von einer Woche bekommen.

Nun zu meinem Problem :-? , Chef nicht da und schon seit einiger Zeit schleppend im Büro, da Krank. heute Nachmittag kommt er zwar ins Büro aber dann bin ich nicht mehr hier. Ich will das vorbereiten aber weiß nicht wie ich das anstellen soll. Meine Kollegin (deren Stelle ich übernommen habe) konnte mir auch nicht helfen.

Was mach ich denn nun? Weiß einer von euch vielleicht einen Rat?
Liebe Grüße Flummi :huepf
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#2

23.12.2014, 10:31

Ich würde wegen Erkrankung des Chefs die Stellungnahmefrist verlängern lassen, sofern ein anderer Chef den Schriftsatz unterschreiben kann. Ansonsten würde ich Fristverlängerungsantrag wegen Arbeitsüberlastung stellen.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
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#3

23.12.2014, 13:21

Ich dachte Pfändungsschutz für ne Kontopfändung gibt es nur noch über das P-Konto :kopfkratz

Ausserdem ist die Ehefrau des Schuldners denn Beteiligte und überhaupt antragsberechtigt?
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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