Rückzahlung von PKH-Gebühren nach erfolgreicher ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Wiedereinsteigerin74
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#1

11.12.2014, 08:48

Guten Morgen,

ich hoffe, ihr könnt mir auf die Sprünge helfen:

Folgender Sachverhalt:
Wir haben PKH für die Zwangsvollstreckung unter Beiordnung erhalten. Es geht um laufenden und rückständigen Unterhalt. Nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses haben wir unsere Kosten gegenüber der Staatskasse abgerechnet und auch antragsgemäß erhalten.

Nun zahlt der Drittschuldner aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses monatlich regelmäßig den pfändbaren Betrag an uns aus.

Jetzt stellt sich die Frage, wann und ob ich die erhaltenen PKH-Gebühren an die Staatskasse erstatten muss. Wie macht ihr das?

Lasst ihr die vollen RA-Gebühren im Forderungskonto stehen und treibt diese mit ein oder stellt ihr ins Foko nur die Differenz zwischen PKH-Gebühr und "normaler" Gebühr.

Ich hoffe, ich konnte meine Frage transparent darlegen und ich bin über jeden Beitrag dankbar.

Vielen Dank!
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Anahid
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#2

11.12.2014, 09:20

Ich habe zwar selten PKH, aber in den Fällen, wo ich das mit beigetrieben habe, habe ich dann das Gericht angeschrieben und mitgeteilt, dass im Wege der ZV auch die PKH-Gebühren mit eingezogen werden konnten und um Bekanntgabe einer Bankverbindung gebeten, worauf wir diese erstatten können.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Wiedereinsteigerin74
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#3

11.12.2014, 09:26

Hallo,

vielen Dank für deine Antwort.

Und wann würdest du das machen? Erst wenn die Forderung unseres Mandanten komplett beglichen ist oder sobald das erste Geld vom Drittschuldner gekommen ist?

Wenn ich es gleich mache, nachdem das erste Geld geflossen ist, wird nach meiner Auffassung unserer Mandant benachteiligt. Falls dann kein weiteres Geld kommt, hat er ja praktisch die Kosten der Zwangsvollstreckung getragen, obwohl PKH bewilligt wurde.

VG
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Liesel
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#4

11.12.2014, 09:31

Ich informiere das Gericht erst, wenn die Forderung der Mandantschaft komplett ausgeglichen ist.
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#5

11.12.2014, 10:18

Ja, mache ich genau wie Liesel. Erst wenn die Forderung komplett ausgeglichen ist informiere ich das Gericht.
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