Durchgriffshaftung möglich, wenn ja: Wie???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Katharina28
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#1

02.12.2014, 12:38

Hallo Ihr Lieben,

folgender Fall: Wir werden von einer GmbH beauftragt und tätig; Kostennote über ca. 1.200,00 € wird nicht bezahlt.
VB gegen die GmbH zu unseren Gunsten.
Zwangsvollstreckung ergibt, dass bereits für die GmbH zuvor die eV abgegeben worden ist.
Auf Grund unserer Strafanzeige iVm einem Strafantrag wird der alleinige GF zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.

Wie kommen wir denn jetzt an unser Geld? Der entsprechende Strafbefehl liegt uns vor. Meine Chefin meinte: Durchgriffshaftung. Hab aber nichts Sinnvolles darüber gefunden, außer dass diese wohl greift ;(

Bin für Eure Hilfe dankbar und sende sonnige Grüße

Katharina
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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#2

02.12.2014, 12:40

Was genau ist denn jetzt Deine Frage? Wenn Deine Chefin geprüft hat, dass eine Durchgriffshaftung greift, dann muss ein Verfahren gegen den Geschäftsführer auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren eingeleitet werden. Ob Du da einen Mahnbescheid machst oder direkt eine Klage eingereicht wird, ist Euch überlassen.
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#3

02.12.2014, 12:43

M. E. müsst ihr nun Klage gg. den GF einreichen (auf Zahlung + Feststellung, dass Forderung aus vorsätzlich begangener Handlung herrührt / Beweis hierfür Hinzuziehung der Verfahrensakte zum Strafverfahren ...)
Katharina28
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#4

02.12.2014, 12:51

Meine Frage ist, ob ich mit den vorhandenen Titeln (VB+Strafbefehl) vollstrecken kann?
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#5

02.12.2014, 12:54

Katharina28 hat geschrieben:Meine Frage ist, ob ich mit den vorhandenen Titeln (VB+Strafbefehl) vollstrecken kann?
Gegen den GF? Nein.

Und wie Pitt richtig schreibt, würde ich auch der Klage den Vorzug gegenüber dem MB geben, da das die einzige Möglichkeit ist, die vorsätzliche unerlaubte Handlung im Titel feststellen zu lassen.
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#6

02.12.2014, 12:56

Nein.

Verfahren gegen (ehemaligen) GF - wie #2 und #3
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Katharina28
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#7

02.12.2014, 13:08

:thx :thx

Dann kann Chefin ja nochmal ran :roll: :pfeif
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