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Vollstreckung gegen Inhaber einer UG

Verfasst: 27.11.2014, 15:03
von anjamiki
Hallo zusammen!

Ich habe einen Titel gegen eine Privatperson, die laut Vermögensprotokoll lediglich ein kleines Gehalt bezieht, nach dessen Höhe nichts zu pfänden ist. Anzumerken ist, dass dieses Gehalt von seiner eigenen Firma "UG" gezahlt wird, von der er der Geschäftsführer ist....
Gibt es die Möglichkeit an irgendwelche Gelder der UG zu kommen?
Habe ja nur einen Titel gegen den Inh. als Privatperson :motz


Viele Grüße aus Hessen

Anja :thx

Re: Vollstreckung gegen Inhaber einer UG

Verfasst: 27.11.2014, 17:52
von Isis90
Vielleicht hilft dir das hier weiter. Das habe ich aus unserem Fragenkatalog für Zusatzfragen an Gerichtsvollzieher entnommen. Hier ist die entsprechende Frage gleich mal mit dem Hinweis den wir dabei stehen haben :wink1

4. Bei Angabe einer juristischen Person als Arbeitgeber möge der Schuldner bitte angeben, ob er dort selber Gesellschafter ist?
(Denn dann könnten noch Gesellschaftsanteile und die Stammeinlage gepfändet werden. Die Frage ist auch begründet, da es oft genug vorkommt, dass sich Schuldner Gehalt unter der Pfändungsfreigrenze ausbezahlen, um im Protokoll der Vermögensauskunft nicht anzugeben, sie erhalten vom „Chef“ so wenig. Aber dass sie selbst Chef sind wird erstens nicht gefragt und dadurch zweitens auch nicht beantwortet.)

Re: Vollstreckung gegen Inhaber einer UG

Verfasst: 28.11.2014, 08:22
von Geniesserin
Da das Vermögensprotokoll schon vorliegt, würde ich die Frage nach dem Gesellschafter vielleicht eher direkt mit dem Handelsregister klären und eine Liste der Gesellschafter anfordern bzw. einen HR-Auszug, falls ihr einen Online-Zugang zum HR habt, geht es sogar schnell.
Vollstrecken würde ich dabei allerdings nur, wenn die Forderung hoch ist, das ist langwierig und ggf. auch teuer und Gesellschaftsanteile können nur unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden.

Re: Vollstreckung gegen Inhaber einer UG

Verfasst: 28.11.2014, 10:00
von Pitt
Ich stimme Geniesserin zu. Man könnte noch überlegen, über eine Ergänzung der Vermögensauskunft bzgl. Art und Umfang der Tätigkeit eines Geschäftsführers das Vorliegen einer Lohnverschleierung zu belegen bzw. auszuschließen. Das ist allerdings auch langwierig.