Guten Morgen,
seit einiger Zeit bekommen wir von den Gerichten regelmäßig die Haftbefehle ( nach § 802 g ZPO) zugesandt.
Wir benutzen immer die Formulare ( Auftrag an den Gerichtsvollzieher) und beantragen ganz unten unter Punkt N : "Nach Erlass des Haftbefehls wird um Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher gebeten, der mit der anschließenden Verhaftung beauftragt wird."
Bisher gingen die Haftbefehle doch direkt an den Gerichtsvollzieher.
Gibt es irgendeine Neuerung,die ich nicht finde? Oder machen wir an der falschen Stelle ein Kreuz?
Würde mich freuen, wenn mir jemand einen Tip geben kann
Haftbefehl ( Abgabe Vermögensauskunft) erst an Gläubiger ?
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich beantrage immer, die Haftbefehle mir zuzusenden; regelmäßig werden sie allerdings an den GV geschickt. Ich denke, dass die Anträge einfach nicht richtig gelesen werden.
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Es wird auch von Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Manche stellen sich auf den Standpunkt, dass eine Weiterleitung an den GVZ durch das Gesetz nicht gewollt ist und erst ein neuer Verhaftungsauftrag gestellt werden muss. Andere leiten weiter und nehmen den ersten Auftrag. Es gibt auch dabei wieder keine klare Linie oder Rechtsprechung.samsara hat geschrieben:Ich beantrage immer, die Haftbefehle mir zuzusenden; regelmäßig werden sie allerdings an den GV geschickt. Ich denke, dass die Anträge einfach nicht richtig gelesen werden.
Wenn ich den Haftbefehl bekomme, schicke ich ihn postwendend weiter an den GVZ - diskutieren mit dem Gericht halte ich persönlich eher für Zeit- und Energieverschwendung.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich