Hallo,
habe folgenden Fall:
Ehemann ist Schuldner, Titel ist vorhanden. Ehemann erzielt Einkommen in Höhe von ca. 1.100,00 € monatlich.
Es sind 2 unterhaltsberechtigte Kinder zu berücksichtigen. Also liegt das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze.
Die Ehefrau, Titel nicht vorhanden, erzielt ebenfalls ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.100,00 €.
Auch wenn beantragt wird, dass die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen ist, bleibt das Einkommen des Mannes unpfändbar.
Nimmt man jetzt eine Familie mit 2 Kindern in der lediglich der Mann Einkommen in Höhe von 2.200,00 € erzielt, sind monatlich ca. 129,00 € pfändbar.
Gibt es hier die Möglichkeit die beiden Einkommen der Eheleute zusammenrechnen zu lassen???
Gibt es hierfür eventuell einen Antragstext???
Pfändung Einkommen beider Ehegatten (Zusammenrechnung)
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- Katie
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Also, Zusammenrechnung geht nicht. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob man die Kinder nicht jeweils zur Hälfte "rauskicken" kann, weil die Ehefrau gleich hohes Einkommen hat. Ich meine, ich hätte das schon mal gehabt, bin mir aber nicht sicher.Ich schau da morgen mal im Büro nach.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
- luccimaus
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Ein verheirateter Schuldner gilt gem. § 739 ZPO iVm § 1362 BGB grundsätzlich für das Zwangsvollstreckungsverfahren als Alleingewahrsamsinhaber, so daß auch gegen den Willen des anderen Ehegatten die Zwangsvollstreckung erfolgen kann, obwohl im Regelfall der andere Ehegatte Mitgewahrsam an den pfändbaren Gegenständen hat.
Diese Vermutung gilt gem. § 1362 I S. 2 BGB nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist.
Eine weitere Ausnahme findet sich in § 1362 II BGB: Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, daß sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Ansonsten kann der andere Ehegatte einer Vollstreckung in diese Sachen nicht nach §§ 766, 809 ZPO widersprechen (Brox, FamRZ 81, 1125). Ihm bleibt, wenn er der Eigentümer ist, nur die Widerspruchsklage gem. § 771 ZPO. Er muß dann die Vermutung des § 1362 I S. 1 BGB widerlegen (Brox FamRZ 81, 1126).
Soweit der Erwerb durchdie Frau nachweisbar ist, wird auch durch einen Ehevertrag kein Mitgewahrsam an den erworbenen Gegenständen begründet, so dass dies vollstreckungshindernd ist.
Der übliche Hausrat dürfte im übeigen nicht pfändbar sein.
Oder schau mal hier nach:
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/zpo/0850.htm
Diese Vermutung gilt gem. § 1362 I S. 2 BGB nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist.
Eine weitere Ausnahme findet sich in § 1362 II BGB: Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, daß sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Ansonsten kann der andere Ehegatte einer Vollstreckung in diese Sachen nicht nach §§ 766, 809 ZPO widersprechen (Brox, FamRZ 81, 1125). Ihm bleibt, wenn er der Eigentümer ist, nur die Widerspruchsklage gem. § 771 ZPO. Er muß dann die Vermutung des § 1362 I S. 1 BGB widerlegen (Brox FamRZ 81, 1126).
Soweit der Erwerb durchdie Frau nachweisbar ist, wird auch durch einen Ehevertrag kein Mitgewahrsam an den erworbenen Gegenständen begründet, so dass dies vollstreckungshindernd ist.
Der übliche Hausrat dürfte im übeigen nicht pfändbar sein.
Oder schau mal hier nach:
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/zpo/0850.htm
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- Katie
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Also, ich hab nochmal nachgeschaut, ich habe schon mal einen Fall gehabt, wo die Ehegatten ungefähr gleich viel verdient haben. Da habe ich die Kinder jeweils zur Hälfte "rausgekickt". Bringt aber im vorliegenden Fall leider auch nichts, da das Netto des Ehemannes zu niedrig ist und selbst bei einer unterhaltsberechtigten Person nichts pfändbar wäre.
Tja, kann man wohl leider nichts machen.
Tja, kann man wohl leider nichts machen.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
Hab gerade auch so eine Sache...
Meine Kollegin, die ich hätte fragen können, ist leider nicht mehr bei uns in der Kanzlei. Daher hoffe ich, dass ihr mir weiterhelfen könnt. Kann man überhaupt beantragen, die Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen, wenn nur gegen den Ehemann ein Titel vorliegt?
Hab da nix zu gefunden. Aber irgendwie hab ich im Gefühl, dass das nicht geht. Weiß auch nicht warum.
Vielen Dank schon mal.
Lieben Gruß
Meine Kollegin, die ich hätte fragen können, ist leider nicht mehr bei uns in der Kanzlei. Daher hoffe ich, dass ihr mir weiterhelfen könnt. Kann man überhaupt beantragen, die Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen, wenn nur gegen den Ehemann ein Titel vorliegt?
Hab da nix zu gefunden. Aber irgendwie hab ich im Gefühl, dass das nicht geht. Weiß auch nicht warum.
Vielen Dank schon mal.
Lieben Gruß
Nein, das geht nicht. Selbst wenn ein Titel gegen beide vorliegen würde, würde nichts zusammengerechnet.
Man könnte ggf. Antrag nach § 850 c Abs. 4 stelen. Bringt aber in diesem Fall nichts.
- sh161
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Hier hänge ich mich mal mit meiner Frage ran:
Ich habe einen Titel gegen Eheleute (not. Schuldanerkenntnis) als Gesamtschuldner.
Er verdient etwas über 2.000€ netto, sie knapp 900€ netto, das Paar hat zwei Kinder. Ich soll nun Lohnpfändungen ausbringen.
Bei der Ehefrau alleine ergibt sich kein pfändbarer Betrag. Wenn ich nun einen Nichtberücksichtigungsantrag dahingehend stelle, dass sie ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen selbst bestreiten kann, bleibt bei ihm bei zwei Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Betrag von ca. 52€ übrig.
Wäre er Alleinverdiener mit 2.900€ netto und dann 3 Unterhaltsberechtigten, läge der pfändbare Betrag bei ca. 235€.
Diese Differenz ist schon beachtlich.
Gibt es eine Möglichkeit diesen höheren Betrag zu bekommen?
Kann ich diese beiden Nettoeinkommen zusammenrechnen lassen? Immerhin sind beide Eheleute gemeinsam Gesamtschuldner.
Ich habe einen Titel gegen Eheleute (not. Schuldanerkenntnis) als Gesamtschuldner.
Er verdient etwas über 2.000€ netto, sie knapp 900€ netto, das Paar hat zwei Kinder. Ich soll nun Lohnpfändungen ausbringen.
Bei der Ehefrau alleine ergibt sich kein pfändbarer Betrag. Wenn ich nun einen Nichtberücksichtigungsantrag dahingehend stelle, dass sie ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen selbst bestreiten kann, bleibt bei ihm bei zwei Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Betrag von ca. 52€ übrig.
Wäre er Alleinverdiener mit 2.900€ netto und dann 3 Unterhaltsberechtigten, läge der pfändbare Betrag bei ca. 235€.
Diese Differenz ist schon beachtlich.
Gibt es eine Möglichkeit diesen höheren Betrag zu bekommen?
Kann ich diese beiden Nettoeinkommen zusammenrechnen lassen? Immerhin sind beide Eheleute gemeinsam Gesamtschuldner.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 22.02.2011, 10:41
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Nein, gibt es nicht. Der Grundsatz des Pfändungsfreibetrags kann nicht ausgehebelt werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.