Ein verheirateter Schuldner gilt gem. § 739 ZPO iVm § 1362 BGB grundsätzlich für das Zwangsvollstreckungsverfahren als Alleingewahrsamsinhaber, so daß auch gegen den Willen des anderen Ehegatten die Zwangsvollstreckung erfolgen kann, obwohl im Regelfall der andere Ehegatte Mitgewahrsam an den pfändbaren Gegenständen hat.
Diese Vermutung gilt gem. § 1362 I S. 2 BGB nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist.
Eine weitere Ausnahme findet sich in § 1362 II BGB: Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, daß sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Ansonsten kann der andere Ehegatte einer Vollstreckung in diese Sachen nicht nach §§ 766, 809 ZPO widersprechen (Brox, FamRZ 81, 1125). Ihm bleibt, wenn er der Eigentümer ist, nur die Widerspruchsklage gem. § 771 ZPO. Er muß dann die Vermutung des § 1362 I S. 1 BGB widerlegen (Brox FamRZ 81, 1126).
Soweit der Erwerb durchdie Frau nachweisbar ist, wird auch durch einen Ehevertrag kein Mitgewahrsam an den erworbenen Gegenständen begründet, so dass dies vollstreckungshindernd ist.
Der übliche Hausrat dürfte im übeigen nicht pfändbar sein.
Oder schau mal hier nach:
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/zpo/0850.htm
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