Fahrzeugpapiere pfänden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ninibatz
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#1

09.07.2007, 11:16

Hallo Ihr Lieben,

in einer Sache wollte ich das Auto vom Schuldner pfänden. Nun meint der Gerichtsvollzieher, dass er unzählige Male vor Ort war und das Auto nie vorfand. Nun wollte ich die Fahrzeugpapiere pfänden. Geht das überhaupt??? Habt ihr eventuell eine Idee?

Vielen Dank für Eure Hilfe...

Gruß, ninibatz
Gast

#2

09.07.2007, 12:34

Fahrzeugpapiere kanns Du pfänden (macht man auch wenn das Auto von der Bank bezahlt wird und Brief dort ist) weisst Du denn wo die Papiere (Brief) sind? Läuft der Wagen auf ihn? Ist er abgetreten? Woher wisst ihr von dem Fahrzeug wenn es nie da ist? Wenn er das in der eV angegeben hat, würde ich den GVZ nochmals hinschicken zum nachbessern bzw. Zusatzfrage wo sich das Fahrzeug denn regelmäßig befindet !
ninibatz
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#3

10.07.2007, 09:54

Ich weiß nicht, wo die Papiere sind. Das er ein Auto hat, steht in der e. V.. Mandant möchte nun die Fahrzeugpapiere haben. Auto ist nicht abgetreten.

Habe gerade gesehen, dass der GVZ anheim gestellt hat, einen Antrag gem. § 883 ZPO zu stellen. Wie würden ihr den formulieren? ZV ist überhaupt nicht mein Gebiet...
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eike116
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#4

10.07.2007, 10:11

Wie wäre es mit der Pfändung der Kennzeichen? Ist auch ein wirkungsvolles Mittel.
[color=#0040BF][align=center][i]Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen.
Wenn sie verschwunden sind, wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben, zu leben.


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StineP

#5

10.07.2007, 10:15

Also im Grunde habt Ihr die Pfändung schon erwirkt, nur das Auto steht da nirgends??

Schreib den Schuldner an und weis auf die strafrechtlichen Folgen hin, wenn er das Auto "versteckt"
ninibatz
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#6

10.07.2007, 10:33

Was hat es denn mit 883 ZPO auf sich. Das hat uns der GVZ anheim gestellt. Hat jemand so einen Antrag parat?

Kennzeichen pfänden ist auch doof, wenn das Auto nie da ist.

Mit den strafrechtlichen Folgen muss ich mal mit meinem Chef sprechen, ist ne gute Idee...
StineP

#7

10.07.2007, 11:22

Das meine ich nämlich auch (mit den Kennzeichen.... Wenn das Auto nicht auffindbar ist, dann nützt auch das Kennzeichen pfänden herzlich wenig)

Nach 883 II ZPO muss der Schuldner nach Antrag durch den Gläubiger an eides statt versichern, dass er die Sache nicht besitzt... Bei uns ist das im Antrag auf Herausgabe beweglicher Sachen mit enthalten:

...........

"Für den Fall, dass die herauszugebende Sache nicht vorgefunden wird, werden Sie beauftragt, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem- § 883 Abs. 2 ZPO zu bestimmen. "

Wenn das bei euch nicht drin war, dann erteile separaten Auftrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 883 Abs. 2 ZPO.
ninibatz
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#8

10.07.2007, 11:38

Ok. Danke dir. Werd einfach mal mein Glück versuchen. :thx
StineP

#9

10.07.2007, 11:45

Viel Glück, und berichte, ob es geklappt hat ;)
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