Unterhaltspfändung mit PKH - Fragen über Fragen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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bipe71
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#1

03.11.2014, 14:51

Moin,

so nun darf ich nach über 10 Jahren zum ersten Mal wieder eine Unterhaltspfändung machen. Das Formular auszufüllen ist dabei nicht mein Problem. Mein Problem ist jetzt, dass unsere Mandantin drei minderjährige Kinder hat und die Mdtin "bedürftig" ist, also es muss PKH beantragt werden. Meine vorgesetzte Anwältin hat den Kindesunterhalt bislang immer in einem Betrag gegenüber der Gegenseite geltend gemacht, so auch den rückständigen Kindesunterhalt, der laufende und rückständige Kindesunterhalt wurde nie auf das einzelne Kind verteilt. Sie meint, dass ich das alles in einem Pfüb zusammen machen kann und die Mutter als Gläubigerin angeben kann. Ich sehe dies aber nicht so. Die vorliegenden Unterhaltspflichtungserklärungen laufen auf den Namen des jeweiligen Kindes. Also heißt dies für mich, dass ich für jedes Kind einen einzelnen Pfüb beantragen muss. Oder sehe ich dies falsch?
Des Weiteren habe ich ein Problem mit dem PKH-Formular, wenn ich dies richtig gelesen habe, dann muss das jeweilige Kind ein Formular ausfüllen und die Unterhaltsverpflichteten, also die beiden Eltern, müssen ebenfalls eins ausfüllen. Wie sollen wir aber vom Vater, gegen den wir ja vorgehen wollen, ein Formular erhalten? Oder ist dies hier nicht zwingend erforderlich?

Leider habe ich hierüber bisher nichts gefunden und zweifel langsam an meinem Verstand. :cry:
Viele Grüße
Bipe
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#2

03.11.2014, 15:06

Du kannst für die 3 Kinder einen Pfüb beantragen. Die Seiten, auf denen der Unterhalt steht, wird halt dann dreimal ausgefüllt - für jedes Kind - und eingereicht. Bezüglich der PKH musst du für die drei Kinder jeweils ein Formular ausfüllen - in welchem in der Regel kaum etwas drin steht - und dann eins für die Mutter.
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#3

03.11.2014, 15:11

Es reicht tatsächlich ein PfÜb, wie elise schon schrieb. Das PKH-Formular würde ich allerdings nur für die Mutter ausfüllen, da diese die Kinder vertritt.
Was habt ihr denn für einen Titel vorliegen, Jugendamtsurkunde oder notarielle Urkunde?
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#4

03.11.2014, 15:13

Also unsere Gerichte wollen immer auch ein Formular für die Kinder mit.
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#5

03.11.2014, 15:49

:thx :thx :thx für die flotten Antworten!

Wir haben eine Jugendamtsurkunde.

Also jetzt mal für mich Doofi langsam zum mitschreiben: Ich nehme einen Pfüb und fülle dann die Seite 3 und 4 für jedes Kind getrennt aus, so dass der Pfüb die Seiten 3. u. 4. ingesamt dreimal hat.
Was trage ich dann als Gläubiger ein, alle drei Kinder aufeinmal?
Und wie verhält es sich dann mit Seite 8 des Pfübs, dort wo man angibt, ob der SC weitere unterhaltsberechtigte Kinder hat. Ich würde dann eintragen, dass der Schuldner keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder hat außer den Gläubigern.
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#6

03.11.2014, 15:55

bipe71 hat geschrieben:Also jetzt mal für mich Doofi langsam zum mitschreiben: Ich nehme einen Pfüb und fülle dann die Seite 3 und 4 für jedes Kind getrennt aus, so dass der Pfüb die Seiten 3. u. 4. ingesamt dreimal hat.
Richtig.

Es werden alle 3 Kinder als Gläubiger eingetragen, die von der Mutter gesetzl. vertreten werden. Und der Eintrag auf Seite 8 ist so i.O.
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#7

03.11.2014, 16:08

Ganz lieben Dank für deine schnelle Antwort. Dann werde ich mich mal daran machen.
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#8

03.11.2014, 16:10

elise98de hat geschrieben:Also unsere Gerichte wollen immer auch ein Formular für die Kinder mit.
Wir haben Unterhaltspfändung nicht sehr häufig, aber bislang war das nicht gefragt. Lag aber vielleicht auch am Alter der Kinder, wenn sie im Kindergartenalter sind, wird wohl keine Arbeitstätigkeit anzunehmen sein.
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#9

03.11.2014, 16:22

Aber sie könnten ja ein Sparbuch haben, auf dem mehr als der Freibetrag ist. :wink:
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