Gebühr f. Nachbesserung Vermögensverzeichnis/Erinnerung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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refaworld
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#1

03.11.2014, 14:35

Hallo,

wir hatten erst einen ZV-Auftrag und später einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskufnt gestellt. Das Vermögensverzeichnis ist nach Meinung unserers Mandanten nicht komplett und es wurden auch nicht alle von uns gestellten Fragen beantwortet.

Mein Chef hat ein Schreiben an den GVZ gemacht, und ihn nochmals zur eindeutigten Beantwortung unserer Fragen aufgefordert.

Ich soll gegenüber dem Mandanten eine Kostenvorschußnote machen über eine Gebühr für Erinnerung (steht so in der Verfügung meines Chefs).

Aber ich kriege hier doch keine extra Gebühr oder? Eine Erinnerung gegen den GV müsste ich doch beim Gericht einlegen, die den ein Az. für die Sache vergeben, einlegen oder? Kriege ich dann dafür eine Erinnerungsgebühr? Ich weiß nicht was ich abrechnen soll. Ich denke mal mein Chef will unbedingt irgendwas verdienen, weil es soviel aufwand ist.
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Tine Dea
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#2

03.11.2014, 17:36

Sofern ihr den GVZ lediglich zur Nachbesserung auffordert, fallen hier keine gesonderten Gebühren, und schon gar keine für eine Erinnerung, denn die habt ihr schlicht und ergreifend nicht eingelegt. Die Erinnerung gegen die Art und Weise der ZV wird, wie du richtig schreibst, beim zuständigen Gericht eingelegt.
Das Nachbesserungsverfahren gehört - übrigens auch für den GVZ - zur selben Angelegenheit (sofern ihr auch diejenigen gewesen seid, die die VA haben abnehmen lassen) :wink:
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Geiselmann
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#3

03.11.2014, 18:00

Selbst wenn ihr Erinnerung einlegt, aus § 18 Nr. 3 RVG i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG folgt, dass die Erinnerung zum Rechtszug gehört

S. Geiselmann
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#4

04.11.2014, 08:46

Tine Dea hat geschrieben: Das Nachbesserungsverfahren gehört - übrigens auch für den GVZ - zur selben Angelegenheit (sofern ihr auch diejenigen gewesen seid, die die VA haben abnehmen lassen) :wink:
Es kann auch ein Drittgläubiger die Nachbesserung verlangen. Sofern er bereits für die Erteilung der Abschrift eine Gebühr von 33,00 € gezahlt hat, fallen auch für ihn keine weiteren GVZ-Kosten für die Nachbesserung an.
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rena
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#5

17.09.2020, 15:19

Hallo liebes Forum, unsere Erinnerung wurde abgelehnt. Wir legen nun Beschwerde ein.

Aus welchem GW fällt den nun die Gebühr Nr. 3500 an?

Kann mir jemand weiterhelfen? Ist es ganz normal nach § 25 RVG zum heutigen Stand Hauptforderung, Kosten und Zinsen oder ist die "Beschwer" und damit der Gegenstandswert eigentlich nur die 0,3-Gebühr aus Hauptforderung, Kosten und Zinsen plus GVZ-Kosten, die quasi für eine neuerliche Vermögensauskunft anfallen würden?
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icerose
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#6

17.09.2020, 15:25

rena hat geschrieben:
17.09.2020, 15:19
die "Beschwer"
... ist dein Gegenstandswert.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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rena
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#7

17.09.2020, 15:40

Vielen lieben Dank für die Bestätigung :wink2
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