Erinnerung gegen Kostenrechnung GVZ

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Liesel
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#1

09.10.2014, 11:38

Wir haben am 18.03.2014 Antrag auf Abnahme der VA gestellt. GVZ teilt am 16.04.2014 mit, daß der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen ist und auf Grund unseres Antrags die Unterlagen an das AG übersandt hat wegen Haftbefehl.

Hieraufhin bekommen wir Kostenrechnung der LJK. Kosten werden gezahlt.

Am 18.06.2014 teilt Gericht mit, daß dem Antrag auf Erlass einen Haftbefehls § 89 Abs. 1 InsO entgegensteht, da bereits am 10.07.2013 InsoVerfahren eröffnet wurde.

Hätte der GVZ dies nicht vorher prüfen müssen?

Frage mich nun, ob es Sinn macht, gegen die Kostenrechnung des GVZ Erinnerung einzulegen. Und was ist mit den Kosten für den Antrag auf Erlass des Haftbefehls? Die wären nicht entstanden, wenn der GVZ geprüft hätte, ob VA-Verfahren überhaupt möglich ist.
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#2

09.10.2014, 11:52

Seid ihr als Kanzlei nicht verpflichtet, "eure" Schuldner zu überprüfen? Gab es da nicht eine Meinung vom BGH in diese Richtung?
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#3

09.10.2014, 12:33

Es gibt zur Prüfungspflicht des RA eine Entscheidung vom LG Berlin vom 13.08.2013 zum Az. 22 O 427/12, die auf weitere Entscheidungen Bezug nimmt. Danach ist der RA verpflichtet, bei Hinweisen auf einen zahlungsunfähigen Schuldner (also grundsätzlich immer, denn wenn er zahlungsfähig wäre, hätte man ja keinen ZV-Auftrag erhalten) unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ein laufendes Insolvenzverfahren zu prüfen. Die Frage ist, wie weit die Prüfungspflicht im Einzelfall geht. Ich muss dort ja ein Insolvenzgericht auswählen. Wenn der Mdt./RA z. B. keine Kenntnis von einem Umzug des Schuldners nach Insoeröffnung in einen anderen Gerichtsbezirk/ein anderes Bundesland hat, dann wird bei dem für die aktuelle Adresse zuständigen Insolvenzgerichts kein Verfahren angezeigt. Die allgemeinere Suchfunktion reicht m. W. nach nur 2 Wochen zurück. Ich gucke vorsichtshalber immer noch mal unter www.insolnet nach, aber 100%ige Sicherheit hat man dann auch nicht. Außerdem erfolgt die Veröffentlichung immer erst ab Eröffnung des Insolvenzantragsverfahrens. Bei Einleitung der Maßnahme kann lediglich ein - nicht zu veröffentlichender - Insolvenzantrag vorliegen und im Laufe der weiteren Maßnahme wird das das Insolvenzverfahren eröffnet. Mich wundert allerdings, dass auch der GVZ keine Info über das Insolvenzverfahren hatte.
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