"Abwehr" vorläufiges Zahlungsverbot durch Krankenkasse

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Hik
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#1

07.10.2014, 08:55

Guten Morgen zusammen,

ich habe hier folgendes Problem bzw. stehe nun mal auf der anderen Seite der ZV:
Unserem Mandanten (Drittschuldner/Arbeitgeber) wurde ein VZV mit Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung 1 Woche durch die Krankenkasse nur auf dem normalen Postweg zugestellt. Vollstreckt werden soll in das Arbeitseinkommen des Schuldners, Grund der Vollstreckung vorsätzlich begangene unerlaubte Körperverletzung, Titel: Vollstreckungsbescheid. Unterzeichnet hat ein Vollstreckungsbeamter der Krankenkasse

Meine Annahme nun hierzu:
1. Die angekündigte Vorpfändung und die Arrestwirkung sind unwirksam, da nicht durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, § 845 ZPO.
2. Mit einem VZV kann der Gläubiger noch keine Drittschuldnererklärung verlangen, da diese erst mit dem PfüB abgegeben werden muss, § 840 ZPO.
3. Die Fristsetzung ist zu kurz, normalerweise sind es doch 2 Wochen.

Liege ich damit einigermaßen richtig oder muss ich hier doch die Vollstreckungsvorschriften des SGB beachten? (Hatte damit noch nicht zu tun) :shock:

Weiter habe ich eine Frage zur Berechnung des Arbeitseinkommens.

Normalerweise gehe ich ja hier nach § 850c ZPO. Da hier aber aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt werden soll, kann der Gläubiger ja auf Antrag den "Pfändungsfreibetrag" herabsetzen kann. Laut Auskunft unseres Mandanten verdient der Schuldner 1.048,00 € netto und es könnte daher nicht gepfändet werden. (Schuldner ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtung). Jetzt das Problem: Der Schuldner bekam einen Gehaltsvorschuss in Höhe von 1.000,00 € netto, der ab dem Septembergehalt mit monatlich 200,00 € netto angerechnet wird, was ja theoretisch dazu führt, dass er eigentlich 1.248,00 netto verdient. Muss das beim einzubehaltenden Betrag mit berücksichtigt werden?!

Entschuldigung für den etwas vielen Text, ich hoffe ich habe das einigermaßen verständlich auf Papier gebracht.

Danke für Rückantworten...
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niva
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#2

07.10.2014, 09:06

Die Vollstreckung richtet sich hier nicht nach der ZPO, sondern nach dem SGB X. die ZPO kannst du nur anwenden, soweit das SGB X in die ZPO verweist. ich hatte zwar noch nie was damit zu tun, gehe aber davon aus, dass es da Verweisungen geben wird. Am besten orientierst du dich erstmal an den §§, die im vorläufigen Zahlungsverbot genannt wurden.
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Hik
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#3

09.10.2014, 08:15

Danke niva für den Hinweis.
Hab mich nun auch mal teilweise durchs SGB X gelesen.....

Um jetzt aber nochmal auf die Anwendbarkeit von ZPO oder doch Vollstreckung in Anlehung an SGB X zurückzukommen:

Der Anspruch, aus dem die Krankenkasse vollstrecken möchte, ist ein rein zivilrechtlicher Anspruch, da der Schuldner in Regress genommen wird. Es geht wohl um Behandlungskosten, die der Schuldner einem Versicherten dieser Krankenkasse schuldet und der Versicherte eben diesen Anspruch an die Krankenkasse abgetreten hat.

Ist nicht der Anspruchsgrund ausschlaggebend dafür, welches Gesetz ich hier anwende und nicht wer oder was der Gläubiger ist?

Ich glaub ich mach mich hier gerade nur selbst wirr :?: :-|
mosqito
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#4

09.10.2014, 09:48

Guten Morgen,

die Vollstreckungsnorm im SGB ist § 66 SGB X; diese verweist für die Vollstreckung auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Und das VwVG gilt nur für öffentlich-rechtliche Forderungen.

Das bedeutet, dass die Krankenkasse zivilrecktliche Forderungen nur nach den Vorschriften der ZPO vollstrecken kann. Und einen Titel hat sie ja auch.

Meine Annahme:
Es gibt kein VZV, das euer Mandant beachten darf.
Hik
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#5

07.04.2015, 09:36

Huch wie die Zeit vergeht... ganz vergessen hier nochmal zu antworten.

Das Thema ist soweit eigentlich durch, die Annahme mit reiner zivilrechtlichen Forderung habe ich dann auch so beachtet und weiter kam nichts in der Sache.
Vielen Dank nochmal an mosquito für die Zweitmeinung (war da ziemlich schnell aus der Bahn zu bringen).

Thema kann daher dann geschlossen werden. Danke :)
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Soenny
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#6

07.04.2015, 09:40

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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