Schwärzen der Drittauskünfte Bundeszentralamt für Steuern

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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JenniferReFA
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#1

02.10.2014, 14:05

Hallo was habt Ihr denn so für Entscheidungen bezüglich dem schwärzen der Drittauskünfte vom Bundeszentralamt für Steuern. Es gibt auf jeden Fall eine vom Amtsgericht Neukölln, aber da finde ich nichts zu. Für eine Hilfe wäre ich sehr dankbar! :thx
Geiselmann
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#2

02.10.2014, 20:12

ZPO § 802l (Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers, Bundeszentralamt für Steuern)
Die vor Abgabe der Vermögensauskunft gelöschten Konten, sowie die Konten bei denen der Schuldner nicht Kontoinhaber ist, sind zu löschen. diese Löschung der Daten ist zu protokollieren.
AG Bad Saulgau, Beschl. vom 15.04.2012, 1 M 245/13 im Anschluss LG Ravensburg 6. Zivilkammer, Beschl. vom 04.07.2013, 6 T 33/13 mit folgender Ergänzung:
Daten über Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners sind für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich und deshalb nicht gemäß § 802l Abs. 2 ZPO zu löschen. Diese Konten Dritter können zwar nicht selbst Gegenstand einer Pfändung der Gläubigerin sein. Jedoch ist zu beachten, dass nicht selten zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht eigene Konten benutzen, sondern Konten von ihnen nahestehenden Personen, wobei sich der Schuldner die notwendige Verfügungsbefugnis einräumen lässt. Solche Konstruktionen sollen nur offenbar werden. Pfändbar ist ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 ZPO auf Herausgabe der auf dem Konto zu Gunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften, Drittschuldner ist der Kontoinhaber, nicht dessen Bank.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
So auch LG Ravensburg, Beschl. vom 04.07.2013, 6 T 33/13 in DGVZ 11/13 S. 214

ZPO § 802l
Die nicht vorhandene Möglichkeit bei einer Drittauskunft, das P-Konto-Merkmal anzugeben, führt nicht zum Unterlassen der Auskunft nach Konten des Schuldners.
Bei einer Drittauskunft von Konten des Schuldners als Gemeinschaftskonten sind weder die Konten noch die Namen der Mitkontoinhaber zu löschen.
Bei einer Kontoauskunft sind weitere verfügungsberechtigte Dritte von Konten des Schuldners zu sperren.
Konten von Dritten, an denen der Schuldner verfügungsberechtigt ist, sind dem Gläubiger mitzuteilen.
- AG Bayreuth, Beschl. vom 04.07.2013, 7 M 289/13 in DGVZ 9/10 S. 194 -

ZPO § 802l
Bei der Einholung von Drittauskünften über Konten sind bereits beendete Kontoverbindungen des Schuldners nicht mitzuteilen.
- AG Hamburg, Beschl. vom 19.11.2013, 29e M 889/13 in DGVZ 1/2014 -

ZPO § 802l (Drittauskünfte)
Schwärzungen von Kontoauskünften sind weder angezeigt bei Namensähnlichkeiten, die auf die Identität schließen lassen, noch wenn sie vor dem Hintergrund einer gewissen Ausforschung erfolgen.
- AG Heilbronn, Beschluss vom 28. Mai 2014– 8 M 3169/14 –
Anmerkung der Schriftleitung: Zum Umfang der zu sperrenden Drittauskünfte über Konten des Schuldners vgl. bislang LG Ravensburg, DGVZ 2013, S. 214.

S.Geiselmann
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