Reines Auskunftsersuchen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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BaumN
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#1

26.09.2014, 16:41

Hallo zusammen - hab mal eine ganz blöde Frage:

Mandant bringt uns den Titel und die Vollstreckungsunterlagen von einer ZV, die er selbst im Jahr 2012 erfolglos versucht hat.
Die GVZ traf damals den Schuldner unter der angegebenen Anschrift nie an - Mandant hatte dann nichts weiter gemacht (kein Haftbefehl o. ä.)
Nun will Mandant, dass wir neuen Vollstreckungsversuch unternehmen.

Habe EMA veranlasst (unter der damaligen Anschrift) - der Schuldner ist unbekannt verzogen. :evil:

Jetzt hatte ich die ganz blöde Idee, ob ich nicht an die damalige Gerichtsvollzieherin ein reines Auskunftsersuchen stellen kann. Denn wenn ich einen ZV-Auftrag mache, kann ich ja entsprechenden Auftrag (Auskunftseinholung) erteilen. Da ich aber jetzt weiß, dass ein ZV-Auftrag sowieso nichts bringt überlege ich eben, ob man nur Auskünfte (natürlich würde ich den Titel mitschicken usw.) einholen kann und wenn ja, ob ich das dann über den für die alte Anschrift zuständigen GVZ mache.

Kann mir jemand helfen? Die Forderung ist ziemlich hoch - will nicht einfach aufgeben.

Danke schon einmal vorab!!!
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Antoine de Saint-Exupéry
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Anahid
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#2

26.09.2014, 16:54

Ich würde unter der alten Anschrift einen Antrag auf Vermögensauskunft mit gleichzeitiger Einholung der Auskünfte erteilen. Wenn der Schuldner dort nicht mehr wohnt, so muss der Gerichtsvollzieher sodann doch zumindest diese Auskünfte einholen.
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Cindi
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#3

27.09.2014, 15:41

Habe aber gehört, dass z. Zt. die Auskunftseinholung zumindest von Wohnanschriften über GV um einiges länger dauert als über Einwohnermeldeamt. Das hat mir ein GV in Frankfurt mitgeteilt.
silvester
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#4

27.09.2014, 17:16

Ich würde wie Anahid einen Antrag auf Abnahme der VA und, soweit der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann, um Ermittlung der neuen Anschrift. Wird diese bekannt, so muß der Gerichtsvollzieher nach § 802e Abs. 2 ZPO den Auftrag bei - entsprechendem Antrag - abgeben.
Warum die Nachfrage beim EMA über den GV länger dauern soll ist mir schleierhaft.
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BaumN
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#5

29.09.2014, 08:47

Ich danke Euch!!!

Manchmal steht man echt auf dem Schlauch - klar, gekoppelt mit der VA... :oops:

Auskunft über EMA braucht der GVZ ja nicht machen - die hatte ich ja bereits veranlasst und gem. EMA ist er ja nach "unbekannt" verzogen. Ich hoffe auf die anderen Auskünfte. Na, schaun mer mal - vielleicht finden wir den ja.

Nochmal :thx
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Antoine de Saint-Exupéry
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#6

29.09.2014, 13:04

Man wird aber über die Voraussetzungen des § 802 l ZPO nicht herumkommen.

Drittstellenauskünfte dürfen gemacht werden, wenn
1. die 500,00 €-Grenze überschritten ist und
2. das Nichterscheinen zum Termin oder
3. eine nicht zu erwartende vollständige Befriedigung des Gläubigers

Da der Schuldner jedoch unbekannt verzogen ist, kann er nicht ordnungsgemäß geladen werden, so dass die Voraussetzung Nr. 2 oder 3 nicht eintritt. Ein Auskunftsersuchen ist in diesem Fall daher nicht möglich.
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BaumN
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#7

29.09.2014, 13:13

Stimmt... :evil: Na super - dann kann ich also auch weiterhin nichts machen, wenn ein Schuldner verzieht und dies dem EMA nicht anzeigt....

Dann nutzen mir die Auskünfte (bis auf die EMA - und die kann ich ja kostengünstiger selbst veranlassen) herzlich wenig - zumindest wenn der Schuldner unbek. verzogen ist. Ist ja wieder super. Einfachste Variante sich einer Vollstreckung zu entziehen - einfach nicht ummelden und fertig... :motz :motz :motz
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#8

29.09.2014, 16:03

H.Stummeyer hat geschrieben:Man wird aber über die Voraussetzungen des § 802 l ZPO nicht herumkommen.
Ich glaube hier sind die Auskünfte gemäß § 755 Abs. 2 ZPO gemeint. Diese können sehr wohl eingeholt werden, sofern mindestens 500,00 € vollstreckt werden.
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BaumN
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#9

29.09.2014, 16:30

:thx :thx :thx

Ich weiß nicht, warum ich in dieser Sache so blöd war - ist wohl einfach zu viel Stress zur Zeit hier. Jedesmal, wenn man anfängt sich irgendwo reinzudenken, klingelt das Telefon oder Mandanten kommen oder oder oder ... Und da verschwindet plötzlich der § 755 aus dem Blick ...

Wie gut, dass es hier so nette Menschen wie Euch gibt, die einem so wunderbar helfen, wenn man sich völlig verrent! Ich such den jetzt mal, denn auf ca. 10.000 € (ohne Vollstreckungskosten) möchte unsere Mandantin so ungern verzichten. :wink:

Nach offiziellem Dienstschluss gehts los - dann ist der AB an und ich hab Ruhe und verrenne mich hoffentlich nicht nochmal.
LG!
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#10

29.09.2014, 17:28

GV Freudenstein hat geschrieben:
H.Stummeyer hat geschrieben:Man wird aber über die Voraussetzungen des § 802 l ZPO nicht herumkommen.
Ich glaube hier sind die Auskünfte gemäß § 755 Abs. 2 ZPO gemeint. Diese können sehr wohl eingeholt werden, sofern mindestens 500,00 € vollstreckt werden.
Dann habe ich das missverstanden und wir haben aneinander vorbeigeredet.
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