Hallo zusammen - hab mal eine ganz blöde Frage:
Mandant bringt uns den Titel und die Vollstreckungsunterlagen von einer ZV, die er selbst im Jahr 2012 erfolglos versucht hat.
Die GVZ traf damals den Schuldner unter der angegebenen Anschrift nie an - Mandant hatte dann nichts weiter gemacht (kein Haftbefehl o. ä.)
Nun will Mandant, dass wir neuen Vollstreckungsversuch unternehmen.
Habe EMA veranlasst (unter der damaligen Anschrift) - der Schuldner ist unbekannt verzogen.
Jetzt hatte ich die ganz blöde Idee, ob ich nicht an die damalige Gerichtsvollzieherin ein reines Auskunftsersuchen stellen kann. Denn wenn ich einen ZV-Auftrag mache, kann ich ja entsprechenden Auftrag (Auskunftseinholung) erteilen. Da ich aber jetzt weiß, dass ein ZV-Auftrag sowieso nichts bringt überlege ich eben, ob man nur Auskünfte (natürlich würde ich den Titel mitschicken usw.) einholen kann und wenn ja, ob ich das dann über den für die alte Anschrift zuständigen GVZ mache.
Kann mir jemand helfen? Die Forderung ist ziemlich hoch - will nicht einfach aufgeben.
Danke schon einmal vorab!!!
Reines Auskunftsersuchen
- BaumN
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 263
- Registriert: 07.04.2014, 17:11
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: AnNoText
_______________________________________________________________________________________
Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17555
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Ich würde unter der alten Anschrift einen Antrag auf Vermögensauskunft mit gleichzeitiger Einholung der Auskünfte erteilen. Wenn der Schuldner dort nicht mehr wohnt, so muss der Gerichtsvollzieher sodann doch zumindest diese Auskünfte einholen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Ich würde wie Anahid einen Antrag auf Abnahme der VA und, soweit der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann, um Ermittlung der neuen Anschrift. Wird diese bekannt, so muß der Gerichtsvollzieher nach § 802e Abs. 2 ZPO den Auftrag bei - entsprechendem Antrag - abgeben.
Warum die Nachfrage beim EMA über den GV länger dauern soll ist mir schleierhaft.
Warum die Nachfrage beim EMA über den GV länger dauern soll ist mir schleierhaft.
- BaumN
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 263
- Registriert: 07.04.2014, 17:11
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: AnNoText
Ich danke Euch!!!
Manchmal steht man echt auf dem Schlauch - klar, gekoppelt mit der VA...
Auskunft über EMA braucht der GVZ ja nicht machen - die hatte ich ja bereits veranlasst und gem. EMA ist er ja nach "unbekannt" verzogen. Ich hoffe auf die anderen Auskünfte. Na, schaun mer mal - vielleicht finden wir den ja.
Nochmal
Manchmal steht man echt auf dem Schlauch - klar, gekoppelt mit der VA...
Auskunft über EMA braucht der GVZ ja nicht machen - die hatte ich ja bereits veranlasst und gem. EMA ist er ja nach "unbekannt" verzogen. Ich hoffe auf die anderen Auskünfte. Na, schaun mer mal - vielleicht finden wir den ja.
Nochmal
_______________________________________________________________________________________
Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 635
- Registriert: 11.08.2006, 17:16
- Beruf: Obergerichtsvollzieher
- Wohnort: Niedersachsen
Man wird aber über die Voraussetzungen des § 802 l ZPO nicht herumkommen.
Drittstellenauskünfte dürfen gemacht werden, wenn
1. die 500,00 €-Grenze überschritten ist und
2. das Nichterscheinen zum Termin oder
3. eine nicht zu erwartende vollständige Befriedigung des Gläubigers
Da der Schuldner jedoch unbekannt verzogen ist, kann er nicht ordnungsgemäß geladen werden, so dass die Voraussetzung Nr. 2 oder 3 nicht eintritt. Ein Auskunftsersuchen ist in diesem Fall daher nicht möglich.
Drittstellenauskünfte dürfen gemacht werden, wenn
1. die 500,00 €-Grenze überschritten ist und
2. das Nichterscheinen zum Termin oder
3. eine nicht zu erwartende vollständige Befriedigung des Gläubigers
Da der Schuldner jedoch unbekannt verzogen ist, kann er nicht ordnungsgemäß geladen werden, so dass die Voraussetzung Nr. 2 oder 3 nicht eintritt. Ein Auskunftsersuchen ist in diesem Fall daher nicht möglich.
- BaumN
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 263
- Registriert: 07.04.2014, 17:11
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: AnNoText
Stimmt... Na super - dann kann ich also auch weiterhin nichts machen, wenn ein Schuldner verzieht und dies dem EMA nicht anzeigt....
Dann nutzen mir die Auskünfte (bis auf die EMA - und die kann ich ja kostengünstiger selbst veranlassen) herzlich wenig - zumindest wenn der Schuldner unbek. verzogen ist. Ist ja wieder super. Einfachste Variante sich einer Vollstreckung zu entziehen - einfach nicht ummelden und fertig...
Dann nutzen mir die Auskünfte (bis auf die EMA - und die kann ich ja kostengünstiger selbst veranlassen) herzlich wenig - zumindest wenn der Schuldner unbek. verzogen ist. Ist ja wieder super. Einfachste Variante sich einer Vollstreckung zu entziehen - einfach nicht ummelden und fertig...
_______________________________________________________________________________________
Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 108
- Registriert: 16.04.2014, 22:50
- Beruf: Gerichtsvollzieher
Ich glaube hier sind die Auskünfte gemäß § 755 Abs. 2 ZPO gemeint. Diese können sehr wohl eingeholt werden, sofern mindestens 500,00 € vollstreckt werden.H.Stummeyer hat geschrieben:Man wird aber über die Voraussetzungen des § 802 l ZPO nicht herumkommen.
- BaumN
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 263
- Registriert: 07.04.2014, 17:11
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: AnNoText
Ich weiß nicht, warum ich in dieser Sache so blöd war - ist wohl einfach zu viel Stress zur Zeit hier. Jedesmal, wenn man anfängt sich irgendwo reinzudenken, klingelt das Telefon oder Mandanten kommen oder oder oder ... Und da verschwindet plötzlich der § 755 aus dem Blick ...
Wie gut, dass es hier so nette Menschen wie Euch gibt, die einem so wunderbar helfen, wenn man sich völlig verrent! Ich such den jetzt mal, denn auf ca. 10.000 € (ohne Vollstreckungskosten) möchte unsere Mandantin so ungern verzichten.
Nach offiziellem Dienstschluss gehts los - dann ist der AB an und ich hab Ruhe und verrenne mich hoffentlich nicht nochmal.
LG!
_______________________________________________________________________________________
Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 635
- Registriert: 11.08.2006, 17:16
- Beruf: Obergerichtsvollzieher
- Wohnort: Niedersachsen
Dann habe ich das missverstanden und wir haben aneinander vorbeigeredet.GV Freudenstein hat geschrieben:Ich glaube hier sind die Auskünfte gemäß § 755 Abs. 2 ZPO gemeint. Diese können sehr wohl eingeholt werden, sofern mindestens 500,00 € vollstreckt werden.H.Stummeyer hat geschrieben:Man wird aber über die Voraussetzungen des § 802 l ZPO nicht herumkommen.