Pfändung laufender Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
LuisaJL
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#1

25.09.2014, 09:16

Huhu :wink1

Ich soll in meiner Angelegenheit eine Pfändung (Unterhalt) vornehmen. Leider habe ich dies noch nie gemacht und benötige hierzu Hilfe ...

Unsere Mandantin hat einen vollstreckbaren Titel vorliegen, aus dem sich ergibt, dass der Kindsvater den monatlichen Mindestunterhalt zu leisten hat. Dieser Verpflichtung kommt er nicht nach. Die Mandantin erhält Unterhaltsvorschuss und zusätzlich in den vergangenen Monaten aufstockende Leistungen der ARGE bezogen, sodass diese den Anspruch gegen über dem Kindsvater haben (zumindest für den Rückstand).

Wie ist es denn mit dem laufenden Unterhalt? Kann man diesen auch im PfÜB pfänden oder müsste man theoretisch hierzu jeden Monat einen neuen PfÜB machen?

Und wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze bei Unterhaltsforderungen?

Liebe Grüße
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#2

25.09.2014, 09:27

Aus dem Formular für die Unterhaltspfändung ergeben sich eigentlich die Antworten auf deine Fragen, zu mindestens was den laufenden Unterhalt angeht. Hier ist jedoch die Frage, ob sie überhaupt auf Grund der UVG-Leistungen und der Leistungen der ARGE pfänden darf. Sie sollte das vorab mit dem JA und der ARGE klären. In der Regel machen beide ja die Beträge beim Unterhaltspflichtigen geltend.

Die Pfändungsfreigrenzen setzt in der Regel jedes Gericht bei einer Unterhaltspfändung selbst fest. Aktuell hat ein Gericht bei einem Pfüb von mir dem Kindesvater 800,00 EUR belassen.
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#3

25.09.2014, 09:32

Danke für die schnelle Antwort. Gibt es bei Unterhaltspfändungen einen anderen Pfüb-Vordruck?

Unsere Mandantin bezieht ab Oktober kein aufstockendes Arbeitslosengeld II mehr. Ich würde nur die Differenz zwischen Unterhaltsvorschuss und Mindestunterhalt geltend machen. Oder?
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#4

25.09.2014, 09:46

Ich habe in meiner Software die Wahl zwischen PfÜB und Unterhaltspfüb. Ich gehe mal davon aus, dass RA-Micro das auch hat. Differenz ist okay, da die Differenz nicht auf JA oder ARGE übergegangen ist.
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#5

25.09.2014, 09:49

Ja, RAM hat das auch. Bei dem Übergang wäre ich mir da nicht so sicher. Wenn man ergänzende Leistungen bei der ARGE bezieht, wird auch oftmals der Unterhaltspflichtige angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Das sollte wirklich vorher abgeklärt werden. Selbst wenn sie die Rückstände pfänden kann, müsste sie diese an die ARGE in Höhe der bezogenen Leistungen für die Kinder erstatten.
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#6

25.09.2014, 09:54

Ja, dessen bin ich mir bewusst. Deshalb würde ich auch nur die laufende Differenz pfänden und nicht den Rückstand (weil hier der Anspruch auf die Arge übergegangen ist). Aber ich denke, wenn ich nur die laufende Differenz pfände, dann pfände ich nur den Anspruch unserer Mandantin und nicht den des Jugendamtes oder der Arge.
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#7

25.09.2014, 10:15

Das sehe ich genauso. Bei laufendem Unterhalt kann der Differenzbetrag ja nicht übergegangen sein. Möglicherweise muss die Mandantin - sollte die Pfändung Erfolg haben - dies der ARGE anzeigen, da ihr dann ja mehr Geld zur Verfügung steht, könnte eine Neuberechnung erfolgen, denn es wird ja immer der Bedarf ermittelt anhand der zur Verfügung stehenden Gelder. Aber solange die ARGE keinen Unterhalt für das Kind übernimmt, würde ich auch die Differenz zwischen UH-Vorschuss (übergegangener Anspruch) und UH-Betrag lt. Urkunde (nicht mehr übergegangen in der Zukunft, wenn die ARGE nicht mehr leistet) pfänden. Das Ganze möglicherweise mit PKH.
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#8

25.09.2014, 10:23

Ok, super!:huepf

PKH kann man dann für das Vollstreckungsverfahren beantragen?
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#9

25.09.2014, 10:32

Ja, auf dem neuen PfÜB-Formular - Seite 1, ist eine entsprechende Stelle vorgesehen. Bei Unterhaltspfändungen bekommst du auch eine Beiordnung.

Ich würde das aber vorher mit der Unterhaltsvorschusskasse absprechen. Es geht nicht so einfach, nur die Differenz zwischen UVG-Leistungen und dem geschuldeten Unterhalt zu pfänden. Da könnte das Jugendamt - wenn es davon Wind bekommt - knurrig werden.
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#10

25.09.2014, 10:37

Vielleicht ist ja der Titel auf das JA bezüglich der UVG-Leistungen umgeschrieben. Dann darfste über diesen Betrag ja nicht mehr pfänden. War bei mir bei meinem letzten Unterhalts-Pfüb zu mindestens so.
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