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Erneute Gebühr nach Nr 3309 VV RVG

Verfasst: 19.09.2014, 14:50
von Katta
Hallo.
Haben im Dezember 2013 Räumungs- und Zahlungsauftrag gemacht (Forderung aus VU). Schuldner hat sich dann gemeldet und angekündigt zu zahlen. Wir haben nach 1. Teilzahlung Auftrag zurückgenommen. Im Juni hat Mandant nicht mehr gezahlt...

Im Juli 2014 haben wir ernuet Räumungs- und Zahlungsauftrag gemacht (Wegen desselben VU + KFB) Räumung ist durchgeführt worden.

Meinen Frage: Bekommen wir für den 2. Auftrag noch mal eine Gebühr nach Nr. 3309 für das VU oder nur eine 3309 für den KFB?

LG Katta

Re: Erneute Gebühr nach Nr 3309 VV RVG

Verfasst: 19.09.2014, 15:32
von Anahid
Wenn der erste Auftrag wirklich "zurückgenommen" wurde, können die Kosten dafür gegenüber der Gegenseite nicht geltend gemacht werden, sondern nur gegenüber dem Mandanten. Das würde also bedeuten, dass die Gegenseite 1 x Kosten erstatten muss; der Mandant aber verpflichtet ist, 2 x Kosten zu zahlen.

Re: Erneute Gebühr nach Nr 3309 VV RVG

Verfasst: 19.09.2014, 18:51
von Katta
:thx

Re: Erneute Gebühr nach Nr 3309 VV RVG

Verfasst: 19.09.2014, 18:55
von Jupp03/11
M. E. ist der Schuldner für beide Aufträge zahlungspflichtig.

Re: Erneute Gebühr nach Nr 3309 VV RVG

Verfasst: 22.09.2014, 10:53
von Katta
Schuldner muss erst mal den Rest zahlen ... wir rechnen im Moment erst gegenüber dem Gläubiger ab
an Jupp03/11 gibt es dazu Rechtssprechung o. ä. - war auch mein erster Gedanke

Re: Erneute Gebühr nach Nr 3309 VV RVG

Verfasst: 22.09.2014, 11:06
von supibaerchi
Rechtsprechung habe ich dafür nicht. Aber auch bei mir muss dafür der Gegner einstehen. Ist ja seine Schuld, dass erneut beauftragt werden musste und auch bei dem von mir beantragtem PfÜB hatte der Rechtspfleger diese Kosten erst moniert, aber nach Rücksprache mit mir, den PfÜB dann antragsgemäß auch mit diesen Kosten erlassen.

Re: Erneute Gebühr nach Nr 3309 VV RVG

Verfasst: 22.09.2014, 14:53
von Anahid
Kommt wohl auf den Rechtspfleger an. Mir hat einer die zweite Gebühr gestrichen mit der Begründung, dass bei Antragsrücknahme die Kosten grundsätzlich dem Antragsteller zur Last fallen und damit dem Gläubiger.