Zahlungsverbot ja oder nein ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
dasydasy
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#1

19.09.2014, 11:01

Hey Ihr lieben,

ich habe gerade einen PfüB gemacht an Bank & Arbeitgeber nun frage ich mich ob ich lieber ein vorläufiges Zahlungsverbot mit schicke ?? :-| Mein anderer Chef sagt es immer dazu wann ja und wann nicht aber dieser leider nicht, ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung wann es sinnvoll ist.
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Tigerle
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#2

19.09.2014, 11:26

Hierfür gibt es keine pauschale Antwort da dies von mehreren Faktoren abhängt.

Ist Eurer Mandant bereit die zusätzlichen Kosten für ein Zahlungsverbot zu tragen?
Ist zu befürchten, dass der Schuldner ggfs. Geld "zur Seite" schafft ?
Sind weitere Gläubiger bekannt und man möchte sich einen besseren Rang verschaffen?
Dane129
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#3

19.09.2014, 11:29

Ein vorläufiges Zahlungsverbot, also eine Vorpfändung nach § 845 ZPO, dient ja grundsätzlich als "Vorläufer" für einen anschließenden PfÜB.

Natürlich kann es beim Vollstreckungsgericht dauern, bis der PfüB erlassen wird, hab hier schon manchmal grausame Bearbeitungszeiten erleben müssen. Wenn Du bereits vorab ein vorläufiges Zahlungsverbot rausgibst, welches dann meist relativ schnell vom GVZ zugestellt wird, kannst Du schon einmal deinen Rang sichern.

Die Monats-Frist der Vorpfändung ist hald dann zu beachten. Es kann vorkommen, dass der PfüB innerhalb der Frist noch nicht erlassen und zugestellt wurde, dann wäre eine erneute fristgerchte Vorpfändung zuzustellen, die auf die vorherige Bezug nimmt. Auch insoweit wäre dann eine weitere Rangsicherung bewirkt.
dasydasy
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#4

19.09.2014, 11:33

:wink2
Öchhh ich glaube ich mache es ohne , hab es eigentl. immer ohne gemacht , bis einer meiner Chefs mal mit dem VZ um die Ecke kam
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BaumN
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#5

19.09.2014, 12:45

Dies sollte meines Erachtens mit dem Mandanten abgestimmt werden. VZV verursacht zusätzliche Zustellkosten, ist aber manchmal schon als Druckmittel empfehlenswert. Wenn die Schuldner nicht mehr an ihre Konten rankommen, steigt - sofern sie noch Geld haben - plötzlich die Zahlungsmoral ganz erheblich. Außerdem weise ich bei Übersendung des PfÜB-Antrages auf das VZV hin - meist bekomme ich den PfÜB dann rechtzeitig. Drohen weitere Pfändungen durch andere Gläubiger ist das VZV sowieso wichtig zur Rangwahrung (siehe obige Kommentare). Wenn zu befürchten ist, dass - zumindest derzeit - sowieso nichts zu holen ist, dann sollte man sich allerdings überlegen, ob man noch die zusätzlichen Zustellkosten des VZV investieren müssen.

Es gibt also wirklich keine Regel und immer ein Für und Wider. Daher muss der Mandant das entscheiden (nach entsprechender Erörterung mit Dir/Chef). Schließlich ist das beizutreibende Geld sein Geld und die Kosten der ZV hat er - vorerst - auch zu tragen.

Ich kann wirklich nicht verstehen, wie man das ohne den Mandanten entscheiden will.
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Antoine de Saint-Exupéry
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#6

19.09.2014, 12:50

BaumN hat geschrieben:Ich kann wirklich nicht verstehen, wie man das ohne den Mandanten entscheiden will.
Vollkommen richtig!

Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass Kosten/Nutzen bei Vorpfändung für den Mandanten in einem sehr guten Verhältnis stehen, da durch die Zustellung eines VZV nur die Zustellungskosten des GVZ entstehen, jedoch keine weiteren RA-Gebühren. Im Gegenzug wird früher gepfändet und auch insoweit Rang gewahrt, was nie schaden kann.
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BaumN
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#7

19.09.2014, 13:25

Dane129 hat geschrieben: Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass Kosten/Nutzen bei Vorpfändung für den Mandanten in einem sehr guten Verhältnis stehen, da durch die Zustellung eines VZV nur die Zustellungskosten des GVZ entstehen, jedoch keine weiteren RA-Gebühren. Im Gegenzug wird früher gepfändet und auch insoweit Rang gewahrt, was nie schaden kann.
Stimmt ja - hängt aber auch immer von der Höhe der Forderung und der Solvenz des Schuldners ab. Bei zwei Drittschuldnern sind die Zustellkosten ja nicht so ganz niedrig, dazu noch GK PfÜB, Zustellkosten PfÜB und RA-Kosten PfÜB.... das läppert sich schnell mal. Und man kann sich seine Mandanten auch ganz schön verärgern, wenn man wie wild ZV-Maßnahmen ausbringt, am Ende gar nichts dabei herum kommt und der Mandant dann nicht nur aus dem Urteil nichts vollstreckt hat und auf den Kosten des Verfahrens sitzen bleibt, sondern auch noch auf hohen Kosten der ZV.

Daher eben immer mit Augenmaß handeln und vor allem die Entscheidung, was DER MANDANT für ZV-Maßnahmen investieren will, DEM MANDANTEN überlassen. Würde ich einen Anwalt beauftragen meine Forderung beizutreiben und dieser würde sich nicht VOR Veranlassung von ZV-Maßnahmen mit mir abstimmen, würde ich dem die Hölle heiß machen. Schließlich ist der Mandant Kostenschuldner. Und über meine Kohle und wofür ich die ausgebe, will ich immer noch selbst entscheiden.
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#8

19.09.2014, 13:29

BaumN hat geschrieben:
Dane129 hat geschrieben: Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass Kosten/Nutzen bei Vorpfändung für den Mandanten in einem sehr guten Verhältnis stehen, da durch die Zustellung eines VZV nur die Zustellungskosten des GVZ entstehen, jedoch keine weiteren RA-Gebühren. Im Gegenzug wird früher gepfändet und auch insoweit Rang gewahrt, was nie schaden kann.
Stimmt ja - hängt aber auch immer von der Höhe der Forderung und der Solvenz des Schuldners ab. Bei zwei Drittschuldnern sind die Zustellkosten ja nicht so ganz niedrig, dazu noch GK PfÜB, Zustellkosten PfÜB und RA-Kosten PfÜB.... das läppert sich schnell mal. Und man kann sich seine Mandanten auch ganz schön verärgern, wenn man wie wild ZV-Maßnahmen ausbringt, am Ende gar nichts dabei herum kommt und der Mandant dann nicht nur aus dem Urteil nichts vollstreckt hat und auf den Kosten des Verfahrens sitzen bleibt, sondern auch noch auf hohen Kosten der ZV.

Daher eben immer mit Augenmaß handeln und vor allem die Entscheidung, was DER MANDANT für ZV-Maßnahmen investieren will, DEM MANDANTEN überlassen. Würde ich einen Anwalt beauftragen meine Forderung beizutreiben und dieser würde sich nicht VOR Veranlassung von ZV-Maßnahmen mit mir abstimmen, würde ich dem die Hölle heiß machen. Schließlich ist der Mandant Kostenschuldner. Und über meine Kohle und wofür ich die ausgebe, will ich immer noch selbst entscheiden.
Schade, dass ich nicht dein Anwalt bin.
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#9

19.09.2014, 15:13

Jupp03/11 hat geschrieben:Schade, dass ich nicht dein Anwalt bin.
Wieso? Wenn mein Geld ausgegeben wird, dann sollte ich doch wenigstens gefragt werden.
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#10

19.09.2014, 20:26

Ich kann Eure Kosten/Nutzen-Rechnung durchaus verstehen und nachvollziehen. Und ja, der MDT muss entscheiden.

Entscheidendes Argument für ein VZV ist aber der Zeitpunkt. Ein VZV so um den 20. des Monats herum beim Arbeitgeber/Bank hat den Vorteil, dass das eingehende Gehalt am Ende des Monats auf jeden Fall durch das VZV blockiert/gesichert wird. Aus diesem Grunde würde ich immer versuchen, den MDTen zu überzeugen. Ein PÜ wird mit heutigem Datum wird mit Sicherheit nicht mehr eine Pfändung in diesem Monat erreichen.
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