Kombi-ZV und PfÜB?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Baptistine
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 27.05.2012, 18:01
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#1

05.09.2014, 14:31

Hallo Zusammen,

haben einen Kombi-Auftrag erstellt und der Schuldner kam nicht zur Abnahme der EV und jetzt gibts wohl einen Haftbefehl.
Mittlerweile habe ich herausgefunden, wo der Schuldner arbeitet und möchte Pfänden. Muss ich jetzt die bisherige ZV zurückziehen und dann erst den PfÜB stellen oder kann ich einfach beides laufen lassen, um den Schuldner zu ärgern?

Ich sehe momentan jedenfalls keinen Grund, die vorherige ZV zurückzuziehen.

:thx
193
Benutzeravatar
Cindi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 254
Registriert: 07.04.2010, 19:39
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#2

05.09.2014, 14:45

Deine Möglichkeiten sind abhängig davon, ob Du den Titel hast und mit einreichen kannst.
Benutzeravatar
Baptistine
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 27.05.2012, 18:01
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#3

05.09.2014, 15:01

Ne den Titel habe ich noch nicht. Wollte den nur zurückfordern. Den brauch der GVZ doch eigentlich nicht mehr.

Kann ich den jetzt einfach zurückfordern, ohne die ZV zurückzuziehen? :S
193
Benutzeravatar
BaumN
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 263
Registriert: 07.04.2014, 17:11
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: AnNoText

#4

05.09.2014, 16:03

Kannst Du meines Erachtens nicht. Denn wenn der GVZ zum Schuldner mit dem Haftbefehl geht und der Schuldner dann zahlen würde, müsste der GVZ ja den Titel aushändigen, was er nicht kann, wenn er den Titel an Dich herausgegeben hat.

Du könntest über ein vorläufiges Zahlungsverbot nachdenken. Dazu brauchst Du keinen Titel vorlegen (also keine vollstr. Ausf.). Andererseits - wenn der Schuldner erst seit kurzem diese Arbeitsstelle hat, könnte sein Arbeitgeber darauf sauer reagieren und ihn dann wieder rausschmeißen. Dann hättet Ihr nichts gewonnen. Ist mal wieder eine Abwägungssache - wie so oft... :cry:
_______________________________________________________________________________________
Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
MiaZ
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 82
Registriert: 05.08.2014, 20:52
Beruf: RA-Fachangestellte

#5

08.09.2014, 05:56

Es kommt darauf an, ob du auch die Verhaftung nach Erlass des Haftbefehls beantragt hast - falls das nicht der Fall ist, solltest du den Titel entweder schon erhalten haben oder aber schnell vom Gerichtsvollzieher anfordern können!
Benutzeravatar
Baptistine
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 27.05.2012, 18:01
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#6

08.09.2014, 09:26

Okay ich danke euch. Werde dem GVZ bitten, die Verhaftung nicht durchzuführen und uns den Titel zu übersenden. Denke das reicht dann so kurz und knapp. Den Haftbefehl habe ich ja dann trotzdem und kann notfalls immer noch die Verhaftung durchführen lassen :-)

:thx und einen guten Wochenstart wünsche ich euch
193
Antworten