Pfändung Zahlungsanspruch S gegen Dritten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AliceImWunderland
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#11

22.05.2019, 11:57

rena hat geschrieben:
22.05.2019, 11:40
Ich habe bislang nicht die Einholung von Drittauskünften mit beantragt, da ich davon ausgegangen bin, dass diese Informationen im Vermögensverzeichnis ordentlich angegeben werden müssen.

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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Anahid
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#12

22.05.2019, 12:23

rena hat geschrieben:
22.05.2019, 11:40
Ich habe bislang nicht die Einholung von Drittauskünften mit beantragt, da ich davon ausgegangen bin, dass diese Informationen im Vermögensverzeichnis ordentlich angegeben werden müssen.

Die Ehefrau ist ebenfalls Gesellschafterin der GbR und wurde aktuell zur Vermögensauskunft geladen im Juni. Daraus sollten dann ja eigentlich aktuelle Außenstände ersichtlich sein und das Geschäftskonto muss sie eigentlich mit angeben. Die GbR läuft ja weiter. Vielleicht warte ich erst einmal ab oder bitte den GVZ bereits jetzt, hier auf konkrete Angaben zu achten?
Mal ehrlich....nirgendwo wird soviel gelogen (na gut....außer in der Politik) wie in Vermögensverzeichnissen.

Aber wenn die Gesellschafterin jetzt ohnehn die VA abgeben muss, dann würde ich jetzt erstmal abwarten. Die Drittauskünfte kannst Du nachträglich immer noch beantragen.
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Lori79
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#13

08.01.2021, 12:34

Hallo Zusammen,
vielleicht eine blöde aber, ich bin nicht gerade fit in ZV.
Wir haben einen Titel gegen eine Einzelperson (eingetr. Kaufmann). Er hat aber auch eine GmbH, die Bankverbindung der GmbH haben wir. Kann ich in diese pfänden?
Danke Euch.
samsara
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#14

11.01.2021, 12:52

Das Konto der GmbH kannst Du nicht pfänden, da die GmbH nicht Deine Schuldnerin ist.

Wenn er GF. der GmbH ist, könntest Du das Gehalt pfänden. Macht aber oftmals keinen Sinn, weil sich viele Geschäftsführer, wenn sie auch Gesellschafter sind, ein Gehalt unter der Pfändungsfreigrenze ausbezahlen, oder gar keines (vgl. auch hier: viewtopic.php?f=41&t=93379).
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