Rechtsmittel bei Vollstreckung alter GV-Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
osched
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#1

01.09.2014, 15:49

Hallo,

ich bin Jurastudent und mache derzeit ein Praktikum bei einem Anwalt und habe eine schöne Akte, bei der ich nicht weiterkomme.

Wir vertreten den Schuldner in einer Zwangsvollstreckungssache. Durch den Gerichtsvollzieher soll eine titulierte Restforderung und daneben noch Gerichtsvollzieherkosten aus vorherigen Vollstreckungsversuchen vollstreckt werden. Eine dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Ladung zur EV) wurde damals jedoch nach Erinnerung und Beschwerde vom Landgericht für unzulässig erklärt, da die gesetzlichen Voraussetzungen (damals 2 vergebliche Vollstreckungsversuche, es existierte aber nur ein Protokoll über einen Versuch) hierfür nicht vogelegen haben sollen. Dasselbe wurde dann erneut versucht und wieder durch das Landgericht aufgehoben, nunmehr wegen örtlicher Unzuständigkeit, der Schuldner ist verzogen.

Bestandteil des jetzigen Vollstreckungsauftrages ist auch die Gerichtsvollzieher-Gebühr für das EV-Verfahren. Welches Rechtsmittel ist das Richtige? Die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, da die Kosten nicht tituliert sind? Die Vollstreckungsabwehrklage? Oder bliebe nur die Erinnerung gegen den Kostenansatz beim "alten" Gerichtsvollzieher?
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Tine Dea
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#2

01.09.2014, 16:46

Hallo Osched :wink1

Also die Vollstreckungsabwehrklage ist in deinem Fall kein mögliches Rechtsmittel. Mit der Vollstreckungsabwehrklage wehrt sich der Schuldner gegen den titulierten Anspruch selbst, wenn dieser ungerechtfertigt ist und die Gründe hierfür erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetreten sind. Beliebstes Beispiel hierfür: Schuldner wird zur Zahlung verurteilt, er zahlt und der Gläubiger vollstreckt dann trotzdem.

Hier dürfte also nur die Erinnerung gegen den Kostenansatz gegeben sein. Ich glaube allerdings nicht, dass diese beim "alten" Gerichtsvollzieher einzulegen ist. Es kann ja gut sein, dass er die Rechnung erstellt hat und der Gläubiger diese gezahlt hat, aber dann ist er selbst Schuld. Vielleicht hilft es in deinem Fall auch schon, wenn ihr dem jetzt zuständigen Gerichtsvollzieher mitteilt, dass die geltend gemachten Kosten in der Höhe nicht anerkannt werden, weil es da einen Beschluss vom Gericht gibt, wonach diese Handlungen unzulässig waren...
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#3

01.09.2014, 16:48

Erstmal willkommen im Forum und viel Erfolg beim Jura-Studium :wink1

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nicht das richtige Rechtsmittel sein, da die Kosten des GV nicht zu beanstanden sind. Diese sind ja unzweifelhaft berechtigt. Nur kann der Gläubiger sie nicht gegen den Schuldner durchsetzen.

Vollstreckungskosten aus der Zwangsvollstreckung eines bestimmten Titels können - ohne gesonderte Titulierung - innerhalb der Verjährungsfrist des Titels mit geltend gemacht werden. Wenn die Vollstreckung für eine Weile ruht, z.B. weil der Schuldner die Vermögensauskunft geleistet hat, ist es aber durchaus ratsam, die bis dahin angefallenen Vollstreckungskosten festsetzen zu lassen, da so die Verzinsung festgestellt wird und bei einer zukünftigen Vollstreckung lediglich nur noch der KFB, nicht aber die diesem zugrunde liegenden Vollstreckungsunterlagen beigefügt werden muss, was die Portokasse schont. :wink:

Meiner Meinung nach ist hier ein ganz normaler Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO zu stellen, dass die Vollstreckung teilweise, nämlich wegen der unberechtigten Gerichtsvollzieherkosten, einzustellen ist.
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osched
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#4

01.09.2014, 17:01

Oh, ich sehe, das Sprichwort stimmt, 2 Juristen 3 Meinungen.

Die Vollstreckungsabwehrklage habe ich für mich zumindest im Geiste schon abgelehnt, sie erschien mir abwegig, da es nicht um den titulierten Anspruch selbst geht. Anders sähe es wohl aus, wenn nach der unzulässigen Vollstreckung weitere Teilzahlungen geleistet worden wären und diese zunächst auf die (unberechtigten) Kosten verrechnet worden wären und jetzt eben zu viel aus dem Titel selbst vollstreckt werden würde.

Nun gut, ein Vollstreckungsschutzantrag, daran habe ich noch überhaupt nicht gedacht. Vielen Dank für diesen Einwurf, dann werde ich mich morgen mal an die Arbeit machen.
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#5

02.09.2014, 10:30

Anahid hat geschrieben: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nicht das richtige Rechtsmittel sein, da die Kosten des GV nicht zu beanstanden sind. Diese sind ja unzweifelhaft berechtigt. Nur kann der Gläubiger sie nicht gegen den Schuldner durchsetzen.
Der Einwand ist natürlich berechtigt. So etwas in der Art schwirrte mir auch im Kopf herum, deswegen der Vorschlag, dem jetzigen GVZ einfach unter Vorlage des Beschlusses mitzuteilen, dass diese Kosten nicht zu erstatten sind. :oops:
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#6

02.09.2014, 14:34

Der Einwand ist natürlich berechtigt. So etwas in der Art schwirrte mir auch im Kopf herum, deswegen der Vorschlag, dem jetzigen GVZ einfach unter Vorlage des Beschlusses mitzuteilen, dass diese Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Antwort des neuen Gerichtsvollziehers an den Schuldner war, er werde in jedem Fall vollstrecken, komme was wolle. Das gab es in leicht abgemilderter Form sogar schriftlich. Das liegt daran, dass die Sache eine "Vorgeschichte" hat, die ich nicht weiter bis ins Detail ausführen möchte, nur so viel: Der "alte" Gerichtsvollzieher ist unter anderem aufgrund dieser hier in Rede stehenden Vollstreckungshandlung nicht mehr Gerichtsvollzieher beim hiesigen Gericht, sondern tut jetzt dort seinen Dienst, wo überwiegend Gurken angebaut werden und sich Fuchs und Hase gute Nacht sagen. In einem extra für ihn geschaffenen Gerichtsvollzieherbezirk eines anderen Gerichts, wo man nicht viel anstellen kann. Der "neue" ist der ehemalige Bürogemeinschaftskollege des "alten" und hat sich wohl die (vermutlich weit über die hier zu bearbeitende Sache des Mandanten hinausgehenden) Angelegenheiten, die zur Versetzung geführt haben, aus einer anderen Sichtweise erklären lassen und nun ist etwas bockig und muss immer erst mit viel Liebe besänftigt werden, bis man mal eine Auskunft bekommt, die geringfügig über "ich weiß garnicht, was Sie wollen" hinausgeht.

Und jetzt sitze ich hier und ringe mit dem Problem, dass § 765a subsidiär ist und ich hoffe, nichts übersehen zu haben. Aber das wird schon gutgehen.
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#7

02.09.2014, 17:36

Der Fehler liegt m.E. ja auch nicht bei dem GV, sondern beim Gläubiger. Der Gläubiger nimmt GV-Kosten mit in die Vollstreckung, obwohl bereits durch ein Gericht festgestellt wurde, dass diese Kosten nicht gerechtfertigt sind. Neben dem m.E. immer noch zu stellenden Antrag nach § 765 a ZPO wäre zu überlegen, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, gegen den Gläubiger vorzugehen und diesem auch bei Nichtbeachtung eine Art Zwangsgeld oder so aufbrummen zu lassen. Denn es ist ja wohl ein Unding, dass die Vollstreckung dieser Beträge zweimal untersagt wird und der Gläubiger diese nun doch zum dritten Mal mit in die Vollstreckung nimmt. Auf jeden Fall würde ich den Gläubiger anschreiben, auffordern die Vollstreckung über diese Kosten sofort einzustellen und ansonsten mit einer Feststellungsklage obendrein drohen.
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#8

02.09.2014, 23:41

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obwohl bereits durch ein Gericht festgestellt wurde, dass diese Kosten nicht gerechtfertigt sind. 
Naja, über die Kosten hat das Gericht ja nicht zu entscheiden (und meiner Meinung nach auch nicht zu entscheiden gehabt). Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Ladung zur eidesstattlichen Versicherung) wurde für unzulässig erklärt. Der - nicht anwaltlich vertretene - Gläubiger hat jetzt wohl einfach die Vorschussrechnung von damals mit eingereicht und die Sache geht - bis jetzt ziemlich unbeeindruckt - seinen Gang.

Über den Kostenansatz hätte ja der Gerichtsvollzieher über eine Erinnerung nach § 5 (1) und (2) GVKostG der Gerichtsvollzieher, seine DIenstaufsicht oder "das Amtsgericht". Nach einigem Überlegen sind wir hier zumindest der Meinung, dass es an einer Erinnerungsbefugnis des Schuldners fehlt, weil mangels Notwendigkeit der Kosten für die Zwangsvollstreckung nicht Kostenschuldners nach § 13 (1) Nr. 2 GVKostG ist. Ab da wird es dann aber einfach nur noch sehr rechtstheoretisch.
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#9

03.09.2014, 09:14

Ich denke auch, dass die Erinnerung nicht der richtige Weg ist. Hatte ich ja in der ersten Antwort schon geschrieben. Ich würde die Gegenseite auffordern, die Vollstreckung bzgl. dieser Kosten zurückzunehmen und ansonsten Vollstreckungsschutzantrag stellen. Ich bin immer noch der Meinung, dass das der einzige Weg sein dürfte, die Vollstreckung der Kosten zu verhindern.
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#10

03.09.2014, 10:47

Ich halte die Erinnerung (§ 766 II 2. Alt. ZPO) für das richtige Mittel.
Die "Kostenerinnerung" ist nicht nur möglich gegen die vom Gerichtsvollzieher für sich berechneten Gebühren und Auslagen;
der Gläubiger kann sie auch erheben, wenn der GV geltend gemachte Kosten nicht beitreibt;
der Schuldner kann sie darauf stützen, dass zugleich vollstreckte weitere Kosten des Gläubigers zu Unrecht vollstreckt werden.

Die Erinnerung richtet sich nicht gegen den Kostenansatz des alten GV, sondern gegen die Mitvollstreckung durch den neuen GV.
Das ist doch mit alten GV-Kosten das gleiche wie mit EMA-Kosten u. ä., oder ?
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